| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Brand- und Katastrophenschutzrechts
- Thüringen -
Vom 6. November 2025
(GVBl. Nr. 13 vom 28.11.2025 S. 249)
Aufgrund des § 65 Abs. 1 Nr. 4, 5, 10 und 11 sowie Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 210) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung nach Anhörung des Ausschusses für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung und hinsichtlich der Artikel 1, 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Artikel 1
ThürJubPrämEhrVO - Thüringer Jubiläumsprämien-Ehrenzeichen-Verordnung
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Jubiläumsprämien und die Verleihung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten um den Brand- und Katastrophenschutz in Thüringen können Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz nach §§ 5 bis 7 verliehen werden.
(2) Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten, die einen Beitrag zu einer wesentlichen Verbesserung des Brand- und Katastrophenschutzes leisten, kann ein Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz nach § 8 als Ehrenzeichen verliehen werden.
(3) Zur Anerkennung und Würdigung von Verdiensten bei Einsätzen des Katastrophenschutzes des Landes kann eine Katastrophenschutz-Einsatzmedaille nach § 9 als Ehrenzeichen im Katastrophenschutz verliehen werden.
(4) Die Verleihung der Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz nach Absatz 1 kann mit der Gewährung von Jubiläumsprämien verbunden werden, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen.
(5) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz nach Absatz 1 bis 3 und die Gewährung von Jubiläumsprämien nach Absatz 4 besteht nicht.
§ 2 Würdigkeit; Ausschluss von der Verleihung und Entzug verliehener Ehrenzeichen und Jubiläumsprämien
(1) Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz sind nur an Personen zu verleihen und Jubiläumsprämien sind Personen zu gewähren, die sich durch eine würdige persönliche Lebensführung auszeichnen. Hierbei ist in jedem Einzelfall das Gesamtpersönlichkeitsbild der auszuzeichnenden Person zu berücksichtigen.
(2) Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz sind nicht an Personen zu verleihen, die infolge einer Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens oder aus anderen Gründen einer Verleihung unwürdig sind. Bei Personen gegen die ein Verfahren wegen einer strafbaren Handlung anhängig ist, sind Anträge auf Verleihung bis zur Klärung des Sachverhaltes oder bis zum Abschluss des Strafverfahrens zurückzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Gewährung von Jubiläumsprämien entsprechend.
(3) Erweisen sich Personen, denen Ehrenzeichen in Brand- und Katastrophenschutz verliehen worden sind, durch ein späteres Verhalten der Verleihung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nach der Verleihung bekannt, können die Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz und die dazugehörigen Verleihungsurkunden durch die Bewilligungsbehörde nach § 12 Abs. 3 Satz 1 entzogen werden. Die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 48 , 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§ 3 Verleihung, Aushändigung und Ersatz von Ehrenzeichen
(1) Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz sind von der oder dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder Minister zu verleihen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz nach § 8 von der oder dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerin oder Minister im Namen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zu verleihen.
(3) Über die Verleihung der Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz ist jeweils eine Urkunde auszustellen.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 verliehenen Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz sowie die Verleihungsurkunden nach Absatz 3 gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Personen über.
(5) Die Aushändigung der
Dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium bleibt vorbehalten, die Aushändigung der Ehrenzeichen nach Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie der Brand- und Katastrophenschutzehrenzeichen als Steckkreuz im Einzelfall selbst vornehmen.
(6) Die Aushändigung der Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz soll in würdiger Form vorgenommen werden.
(Stand: 18.12.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion