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Regelwerk

Änderungstext

Änderung des Landesrettungsdienstplanes (LRDP) für den Freistaat Thüringen
- Thüringen -

Vom 17. Januar 2025
(ThürStAnz. Nr. 16 vom 22.04.2025 S. 491)



Die Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums vom 29. April 2009 über den Landesrettungsdienstplan (LRDP) für den Freistaat Thüringen (ThürStAnz Nr. 20/2009 S. 827 ff.), geändert durch die Bekanntmachungen des Thüringer Innenministeriums vom 14. Oktober 2014 (ThürStAnz Nr. 46/2014 S. 1600) und vom 1. Juli 2019 (ThürStAnz Nr. 30/2019 S. 1160 ff.) sowie des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18. April 2023 (ThürStAnz Nr. 19/2023 S. 715 f.) und vom 29.10.2024 (ThürStAnz Nr. 48/2024 S. 1687 f.), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 4

Für die künftige Planung und Errichtung von Zentralen Leitstellen ist die DIN 50518 zu Grunde zu legen.

wird gestrichen.

bb) Nach dem neuen Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:

"Um nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ThürRettG eine ständige Erreichbarkeit und Betriebsbereitschaft zu gewährleisten, hat jeder Träger einer Zentralen Leitstelle für den Fall, dass die hauptsächlichen Aufgaben nach Absatz 5 ganz oder teilweise nicht erfüllt werden können, sicherzustellen, dass diese Aufgaben unverzüglich von einer anderen benachbarten Zentralen Leitstelle vorübergehend wahrgenommen werden.

Zum Zwecke der gegenseitigen Redundanz haben die Träger benachbarter Zentraler Leitstellen bilaterale Kooperationsverträge zu schließen. In den Kooperationsverträgen sind insbesondere

zu regeln."

cc) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden zu den Absätzen 8 bis 11.

b) Der Nummer 4.3 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt:

"Die Träger der Zentralen Leitstellen sind verpflichtet, die baulichen und sachlichen Anforderungen an die Zentralen Leitstellen sowie zur Qualitätssicherung die Prozessabläufe innerhalb der Zentralen Leitstellen nach dem Rahmenlastenheft in Anlage 3 bis spätestens zum 31.12.2030 umzusetzen. Die Sicherstellungsverpflichtung nach § 14 Abs. 2a ThürRettG bleibt davon unberührt."

2. Nach der Anlage 2 wird folgende neue Anlage 3 angefügt:
".

Rahmenlastenheft Zentrale Leitstellen Thüringen Anlage 3

Hinweis zu Rechtsgrundlagen:

Alle genannten Gesetze, Verordnungen, Normen, Technische Richtlinien, Fachempfehlungen usw. sind im Versionsstand zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments mit aufgeführt. Bei der Planung und Ausführung ist der jeweils aktuelle Versionsstand der Rechtsgrundlagen zu beachten.

1 Vorbemerkungen

1.1 Ziel des Dokuments

Ziel des Dokuments ist die Definition von landeseinheitlichen Mindeststandards und Ausstattungskriterien, die mittelfristig durch alle Integrierten Leitstellen1 im Freistaat Thüringen verbindlich umzusetzen sind.

Das Dokument bezieht sich bezüglich der baulichen Ausstattungskriterien auf die kritischen Räumlichkeiten der Leitstelle. Die kritischen Räume sind durch den Sicherheitsplaner projektbezogen im Sicherheitskonzept zu definieren.

Zudem soll das Dokument als Handlungsgrundlage für Prüfhandlungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden dienen.

1.2 Ermächtigungsgrundlage / gesetzl. Grundlagen

Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 ThürRettG regelt der Landesrettungsdienstplan die wesentlichen Grundlagen der rettungsdienstlichen Vorhaltung als Rahmenplan. Er wurde vom TMIKL in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) aufgestellt und wird im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen kontinuierlich fortgeschrieben.

Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürRettG wird das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung (TMIKL) ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesbeirat für das Rettungswesen, im Landesrettungsdienstplan insbesondere die Anforderungen an die bauliche Errichtung sowie die sachliche und personelle Ausstattung der Zentralen Leitstellen festzulegen. Darüber hinaus kann der Landesrettungsdienstplan gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 ThürRettG Maßnahmen der Qualitätssicherung bestimmen.

1.3 DIN EN 50518, DIN EN 50600 und IT-Grundschutzprofil für Leitstellen

BOS-Leitstellen müssen als Bestandteil der Kritischen Infrastruktur2 bzw. als wichtige Einrichtung der Gefahrenabwehr und öffentlichen Daseinsvorsorge eingestuft werden, da ihr Betrieb für die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist.

Ebenfalls erheblicher Diskussionsbedarf ergibt sich stets aus der Frage, inwieweit die DIN 50518 "Alarmempfangsstellen" auf derartige Leitstellen anwendbar ist.

Grundsätzlich gilt diese Norm auch im Bereich der BOS-Leitstellen als anerkannte Richtlinie, obwohl BOS-Leitstellen in der aktuellen DIN EN 50518 nicht ausdrücklich erwähnt sind. Daneben gibt es derzeit keine anderen gesetzlichen Vorgaben, wonach sich BOS-Leitstellen explizit an der DIN EN 50518 auszurichten haben.

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