Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen

BeschussV
- Inhalt-

Abschnitt 1
Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern

§ 1 Prüfverfahren

§ 2 Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern

§ 3 Mindestzustand des Prüfgegenstandes

§ 4 Zurückweisung vom Beschuss

§ 5 Instandsetzungsbeschuss

§ 6 Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung

Abschnitt 2
Verfahren der Beschussprüfung

§ 7 Antragsverfahren

§ 8 Überlassung von Prüfhilfsmitteln

§ 9 Aufbringen der Prüfzeichen

§ 10 Bescheinigung über das Beschussverfahren

Abschnitt 3
Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate; Einzelzulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 12 Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen

§ 13 Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist

§ 14 Beschaffenheit pyrotechnischer Munition

§ 15 Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte

§ 16 Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und Reizstoffsprühgeräten

§ 17 Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten

Abschnitt 4
Verfahren bei der Bauartzulassung

§ 18 Antragsverfahren

§ 19 Zuständigkeit und Zulassungsbescheid

§ 20 Zulassungszeichen

§ 21 Bekanntmachungen

Abschnitt 4a
Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 21a Prüfverfahren und Kennzeichnung der geprüften Schusswaffen

§ 21b Maßnahmen zur Verhinderung des Zerlegens

§ 21c Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung

Abschnitt 5
Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung

§ 22 Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe

§ 23 Überprüfung im Einzelfall

§ 24 Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate

§ 25 Prüfzeichen bei Wiederholungsprüfungen

Abschnitt 6
Festlegung der Maße und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln), Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition

§ 26 Zulässige und nicht zulässige Munition

§ 27 Abweichungen von den Maßtafeln

Abschnitt 7
Zulassung von Munition

§ 28 Begriffsbestimmungen

§ 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition

§ 30 Antragsverfahren

§ 31 Prüfmethoden

§ 32 Form der Zulassung

§ 33 Fabrikationskontrolle

§ 34 Behördliche Kontrollen

§ 35 Überprüfung im Einzelfall

§ 36 Bekanntmachung

§ 37 Ausnahmen

Abschnitt 8
Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition

§ 38 Verpackung von Munition

§ 39 Kennzeichnung der Verpackungen und Munition

§ 40 Lagerung von Munition

Abschnitt 9
Beschussrat

§ 41 Beschussrat

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

§ 42 Ordnungswidrigkeiten

§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände

1 Beschussprüfung von Feuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen nach den §§ 5, 7 und 8 des Gesetzes

1.1 Im Zuge der Vorprüfung ist zu prüfen, ob

1.2 Der Beschuss ist wie folgt vorzunehmen:

2 Beschussprüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern nach § 5 des Gesetzes

2.1 Schwarzpulverwaffen

2.1.3 Ladetabelle für Schwarzpulverwaffen

2.1.8 Ladetabelle für Modellkanonen zum sportlichen Schießen

2.2 Böller für Schwarzpulver

2.2.3 Handböller (auch Schaftböller)

2.2.4 Standböller

2.2.5 Vorderlader - Böller - Kanonen

2.2.6 Salutkanonen mit Kartuschen

2.2.7 Bei anderen Durchmessern sind die Ladedaten zwischen zwei angrenzenden Durchmessern linear zu interpolieren.

2.3 Gasböller

3 Technische Anforderungen an Gegenstände nach § 7 des Gesetzes

4 Technische Anforderungen an Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 des Gesetzes

4.2 An die Bauart der Schusswaffe sind folgende technische Anforderungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Gesetzes zu stellen:

5 Technische Anforderungen an pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes

5.1 Die pyrotechnische Munition einschließlich der mit ihr verbundenen Antriebsvorrichtung muss folgenden Anforderungen entsprechen:

5.2 Klasseneinteilung von pyrotechnischer Munition in PM I oder PM II

5.3 Kaliberanforderungen an pyrotechnische Munition

5.4 Gasdruckanforderungen an pyrotechnische Munition

6 Technische Anforderungen an umgebaute Schusswaffen nach § 9 Absatz 1 des Gesetzes

6.1 Definition

6.2 Umbau-/Abänderungs- und Prüfvorschriften für Schusswaffen nach Nummer 6.1.1

7 Technische Anforderungen an die Unbrauchbarmachung von Schusswaffen

Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen

Abbildung 1 Bundesadler mit Kennbuchstaben

Abbildung 2 Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung

Abbildung 3 Ortszeichen der zuständigen Behörden

Abbildung 4 Prüfzeichen für Munition

Abbildung 5 Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe

Abbildung 6 Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

Abbildung 7 Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition s

Abbildung 8 Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.

Abbildung 9 Prüfzeichen der Beschaffungsstellen für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder

Abbildung 10 Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird

Abbildung 11 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen (§ 9 Abs. 1)

Abbildung 12 Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4)

Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition Symbole und ihre Bedeutung

1 Zulassungsprüfung (Typenprüfung)

2 Fabrikationskontrolle

3 Behördliche Kontrolle

4 Einzelprüfungen und zulässige Anzahl von Fehlern

4.1 Sichtprüfung

4.2 Prüfung der Maßhaltigkeit

4.3 Prüfung des Gasdruckes oder der Bewegungsenergie

4.4 Prüfung der Funktionssicherheit

5 Prüfung des Gasdruckes, Energiewertes, Mündungsimpulses und der Geschwindigkeit

5.1 Gasdruckmessung

5.2 Stauchapparat

5.3 Mechanischelektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Zentralfeuerpatronenmunition für Waffen mit glatten Läufen

5.4 Mechanischelektrische Wandler für die Messung des Gasdruckes von Kartuschenmunition und der Vergleichspatrone nach Nummer 2.1.2 der Anlage I für Schwarzpulverwaffen und Böller

5.5 Messung des Energiewertes

5.6 Auswertung der Messungen

Technischer Anhang zur Anlage III

1 Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit zu prüfende Maße

1.1 Patronen für Waffen mit gezogenen Läufen, einschließlich Patronen für Pistolen und Revolver, Patronen mit Randfeuerzündung und Kartuschen für Schusswaffen und Bolzensetzgeräte:

1.2 Bei Patronen für Waffen mit glatten Läufen gilt entsprechend

2 Zur Bestimmung des Typs zu prüfende Maße

2.1 Patronen für Waffen mit glatten Läufen:

Tabelle 1: Innenmaße der Messläufe

Tabelle 2: Abstand der Messbohrungen (Bohrungsachse) vom Stoßboden

Tabelle 3: Kombination von Druckübertragungsstempeln und Stauchzylindern

Tabelle 4: Faktoren zur Berechnung der Anteilsgrenzen

Abbildung 1: Druckübertragungsstempel und Indizierkanal bei kleinen Laufinnendurchmessern

Abbildung 2a: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse angebohrt)

Abbildung 2b: Membranaufnehmer zurückgesetzt

Abbildung 2c: Tangentialaufnehmer (Patronenhülse nicht angebohrt)

Abbildung 3a: Pistolen

Abbildung 3b: Revolver

Abbildung 4:Prüfgeräte und Flugbolzen für Kartuschenmunition für Schussapparate nach Tabelle 6 der Maßtafeln

Abbildung 5a:Wenn nach Tabelle 6 der Maßtafeln ∅ P1 = ∅H2, kann bei Messläufen ∅P1 um 0,01 · L3 vergrößert werden bei gleichzeitiger Verkleinerung von ∅H2 um denselben Betrag.

Abbildung 5b: Kolben

Anlage IV Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe

1 Im Sinne dieser Anlage sind

2 Geschosse mit oder aus Reizstoffen und Geräte zum Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen müssen so beschaffen sein, dass

3 Der verwendete Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:

4 Der in gelöster Form angewandte Reizstoff muss folgenden Anforderungen entsprechen:

6 Bei den nachstehend genannten Reizstoffen in reiner Form gelten die Anforderungen nach Nummer 3 als erfüllt:

Anlage V Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5

1 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 4 s

2 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 10 s

3 Dauer der Anwendung (Entladezeit) bis 100 s

4 Spezifische Energie

5 Begrenzung der Anwendungsdauer

Anlage VI