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Regelwerk

Blockiersysteme für Erbwaffen
Technische Richtlinie

Vom 1. April 2008
(BAnz. Nr. 50 vom 02.04.2008 S. 1167)



1 Gesetzliche Grundlagen

Gemäß Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts ( WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) soll fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (also zum 1. April 2008) § 20 Satz 2 WaffG außer Kraft treten.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 26. April 2002 (BR-Drs. zu 355/02) eine Entschließung (siehe Anlage 1) unter Nummer 2 der Beschlussempfehlung auf Drucksache 14/8886 angenommen, die sich auf die Abwendung des - ansonsten bereits in Artikel 19 Nr. 2 WaffRNeuRegG geregelten - Wegfalls des Erbenprivilegs durch spezielle Blockiersysteme bezieht.

Die Bundesregierung wird nach Nummer 6 der Entschließung aufgefordert, rechtzeitig vor Ablauf der Frist einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Befristung aufhebt, die Ausrüstung von Schusswaffen mit technischen Vorkehrungen (Blockiersysteme) vorschreibt und die entsprechenden Straftatbestände enthält.

Die Bundesregierung ist dieser Aufforderung durch eine Neufassung der Erbenregelung im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (BT-Drs. 16/7717) nachgekommen, den der Deutsche Bundestag nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 16/8224), im Übrigen unverändert angenommen hat.

2 Zielsetzung

Es wird von sogenannten Blockiersystemen erwartet, dass der Einbau solcher technischer Vorrichtungen zur Sicherung die unbefugte Nutzung von Schusswaffen durch Erben (Erbwaffen im Sinne von § 20 WaffG) und den ihnen gleichgestellten Personen oder durch Dritte mindestens erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht.

Der Deutsche Bundestag setzt in der oben angegebenen Entschließung ferner voraus, dass die Funktionsfähigkeit der Waffen jederzeit wieder hergestellt werden kann.

Es wird erwartet, dass der Einbau und die Deaktivierung der entsprechenden technischen Vorkehrungen nur durch besonders autorisierte Personen, z.B. Büchsenmacher, durchgeführt werden dürfen.

An der Erarbeitung der technischen Anforderungen im Einzelnen und an der Feststellung der Marktreife derartiger technischer Vorkehrungen waren vor allem die Waffenhersteller, die Beschussämter der Länder und die Kriminalpolizeien des Bundes und der Länder zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgte im Vorfeld und im Rahmen der Erstellung dieser Technischen Richtlinie (TR).

3 Technische Lösungsmöglichkeiten

Die unerlaubte Verwendung von Schusswaffen lässt sich grundsätzlich auf unterschiedlichen Wegen durch technische Maßnahmen verhindern. Dabei ist generell zu prüfen, ob theoretisch mögliche Varianten unter administrativen und wirtschaftlichen Aspekten auch tatsächliche Verwendungsperspektiven darstellen.

Der Deutsche Bundestag erwartet gemäß seiner Entschließung, dass der Einbau technischer Vorkehrungen zur Sicherung die unbefugte Nutzung von Schusswaffen durch Erben und den ihnen gleichgestellten Personen oder durch Dritte mindestens erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich macht. Dieser Vorgabe folgend können nur qualifizierte technische Blockiervorrichtungen, die eine Schussabgabe verhindern, in Frage kommen.

Aus technischer Sicht schließen sich somit Überlegungen, die eine einfache Blockierung mittels durch den Lauf gezogener Stahlseile oder Stäbe, die z.B. mündungsseitig versiegelt oder verplombt werden, von vornherein aus.

Grundsätzlich sind derzeit folgende technische Lösungen gegeben:

Die in der zitierten Bundesratsdrucksache (siehe Anlage 1) dokumentierte Anforderung, dass der Einbau und die Deaktivierung der entsprechenden technischen Vorkehrungen nur durch dafür Autorisierte (z.B. Büchsenmacher, Waffenhandel) durchgeführt werden dürfen, ist nur durch technische Sicherungen zu erzielen. Durch eine entsprechende Gestaltung können die unterschiedlichsten Anforderungen in verschiedenen Qualitätsstufen erfüllt werden.

Bei der Blockierung von Erbenwaffen sind nur Berechtigte mit mechanischer bzw. elektronischer Authentifizierung (Autorisierte) in der Lage, mit entsprechenden Hilfsmitteln bzw. Blockiersystemen die Waffe zu versperren bzw. gegebenenfalls die Schusswaffe zu entsperren.

4 Geräte und Hilfsmittel

Die Blockierung darf sich mit im Handel (Baumarkt) erhältlichen Maschinen und/oder Werkzeugen nicht mit geringem Arbeitsumfang entfernen lassen (siehe auch Nummer 6 der TR).

Im Hinblick auf eine Prüfung von Blockiersystemen sind Werkzeuge und Hilfsmittel zu definieren, die für eine Prüfung der in Frage kommenden Systeme Anwendung finden sollen. In Anlehnung an die Auflistung der so genannten "gebräuchlichen Werkzeuge", die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt im Zulassungsverfahren für Schreckschusswaffen eingesetzt werden, wird hierzu auf folgende einfache Werkzeuge abgestellt:

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