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Regelwerk

Begründung zur KrWaffUnbrUmgV - Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

Vom 14. August 2018
(BAnz AT 20.08.2018 B2)



A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der vorliegenden Verordnung macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) von der Verordnungsermächtigung in § 13a des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) Gebrauch. Die Verordnungsermächtigung wurde durch Artikel 3 des am 1. April 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über die Neuregelung des Waffenrechts in das KrWaffKontrG eingefügt und durch Artikel 4 des am 4. August 2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern erweitert. Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen vom 1. Juli 2004 (BGBl. I S. 1448). Die bisher geltende Verordnung enthielt lediglich Regelungen zum Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen - im Wesentlichen Bestimmungen zum Jugendschutz und zum offenen Führen bestimmter (Klein-)Waffen. Mit der Erweiterung der Verordnungsermächtigung wurde die Möglichkeit eröffnet, durch Rechtsverordnung auch festzulegen, auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu machen sind. Hiervon wird mit der vorliegenden Verordnung zum ersten Mal Gebrauch gemacht. Zudem wurden die Regelungen über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verschärft.

Diese Verordnung erkennt einerseits das legitime Interesse von Sammlern von unbrauchbar gemachten und daher prinzipiell objektiv ungefährlichen ehemaligen Kriegswaffen an. Andererseits musste berücksichtigt werden, dass bestimmten, auch unbrauchbar gemachten Kriegswaffen noch immer ein Droh- und Gefährdungspotential innewohnt. Ein solches Drohpotential besteht, da jedenfalls für Laien die Funktionsunfähigkeit der unbrauchbar gemachten Kriegswaffen nicht sofort erkennbar ist. Ein Gefährdungspotential besteht, da auch unbrauchbar gemachten Kriegswaffen eine erhöhte Restgefährlichkeit innewohnt, welche missbraucht werden kann.

Durch die Regelung soll zum einen verhindert werden, dass durch das demonstrative Zurschaustellen von Gegenständen, die wie funktionsfähige Kriegswaffen aussehen, einer Drohung Nachdruck verliehen wird. Zum anderen soll verhindert werden, dass das erhöhte Gefährdungspotential von bestimmten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen für Zwecke missbraucht wird, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Der Umgang mit solchen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ist daher grundsätzlich verboten. Für den Umgang mit einigen bestimmten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen besteht jedoch die Möglichkeit eine Erlaubnis zu beantragen. Dies erlaubt eine Zuverlässigkeitsprüfung der Personen, die mit diesen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen Umgang haben. Erwägungen des Jugendschutzes waren maßgeblich für das grundsätzliche Verbot des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen jeglicher Art durch Kinder und Jugendliche. Erwägungen des Bevölkerungsschutzes waren maßgeblich für das grundsätzliche Verbot des Umgangs mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kampfpanzern und Panzerhaubitzen. Hierdurch soll zum einen verhindert werden, dass durch das erhöhte Drohpotential, das diesen Fahrzeugen noch innewohnt, bei Außenstehenden der Eindruck einer kriegsähnlichen Situation entsteht, zum anderen soll verhindert werden, dass schweres Kriegsgerät für Spaß- und Vergnügungszwecke eingesetzt wird.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Mit der vorliegenden Verordnung wird der Umgang mit fahrfähigen, unbrauchbar gemachten Kampfpanzern und Panzerhaubitzen grundsätzlich verboten. Im Einzelfall sind begründete Ausnahmen von dem Verbot möglich. Auch der Umgang mit sonstigen fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ist verboten, wobei der Umgang innerhalb befriedeten Besitztums unter Erlaubnisvorbehalt gestellt wird; die Erlaubniserteilung ist an die Zuverlässigkeit des Antragstellers geknüpft. Insgesamt orientiert sich die Regelung an der waffenrechtlichen Erlaubnis. Für den Umgang mit fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen werden zudem Aufbewahrungs- und Markierungspflichten eingeführt. Die Regelungen der Verordnung vom 1. Juli 2004 zum Verbot des offenen Führens bestimmter unbrauchbar gemachter Kriegs(klein)waffen und zum Umgangsverbot für Kinder und Jugendliche wurden übernommen.

III. Alternativen

Im Zuge einer Verordnungsfolgenabschätzung wurden zu vorliegendem Regelungsentwurf folgende Alternativen geprüft:

  1. Einführen einer Anzeigepflicht für den Besitz von fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen;
  2. Einführen einer Anzeigepflicht für den Besitz von fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen mit Verbotsmöglichkeit;
  3. Einführen einer Erlaubnispflicht für alle fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen, inklusive Kriegswaffen der Nummer 24 der Kriegswaffenliste sowie Panzerhaubitzen der Nummer 31 der Kriegswaffenliste;
  4. Grundsätzliches Umgangsverbot mit allen fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen mit Möglichkeit einer Ausnahmeerlaubnis;
  5. Grundsätzliches Umgangsverbot mit allen fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffen ohne Möglichkeit einer Ausnahmeerlaubnis.

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