zurück

Seite 2 zum Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften Aritkel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes


6. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:

" wie eingefügt "

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Worte "explosionsgefährliche Stoffe" durch die Worte "pyrotechnische Sätze, sonstige explosionsgefährliche Stoffe" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden nach den Worten "die Zulassung von" die Worte "pyrotechnischen Sätzen, sonstigen", nach dem Wort "Sprengzubehör" werden die Worte "und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe" eingefügt.

bbb) An Buchstabe b wird folgender Halbsatz angefügt:

"und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,".

ccc) In Buchstabe c werden die Worte "und über seine Art und Form" durch die Worte "auf pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen mit dem CE-Zeichen und einem Identifikationszeichen sowie die Art und Form dieses Zeichens und des CE-Zeichens," ersetzt.

ddd) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:

alt
das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2 und, die Bekanntmachung der zugelassenen explosionsgefährlichen, Stoffe und des Sprengzubehörs,
neu
"d) das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1, das Verfahren für die Akkreditierung - und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und die Bekanntmachung der zugelassenen pyrotechnischen Sätze, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe; für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,".

eee) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der. Europäischen Gemeinschaften durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,".

cc) In Nummer 3 werden nach Buchstabe d folgende Buchstaben e und f angefügt:

"e) daß eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs. 2 genannten Gründen versagt werden kann,

f) daß der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs. 2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,".

dd) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. die Explosivstoffliste nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 so anzupassen, daß sie alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das lnverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen Fassung maßgeblichen Explosivstoffe und Gegenstände und diesen nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in Zusammensetzung und Wirkung ähnliche Explosivstoffe enthält,

7. zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, daß explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und daß der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Ein- oder Ausfuhr verboten sind."

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Prüfstellen" durch die Worte "der weiteren benannten Stellen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformltätsnachweises für Explosivstoffe nach § 5a kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden. Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben."

8.

Die Überschrift des Abschnitts II wird wie folgt gefaßt:

alt:
Umgang, Verkehr und Beförderung im gewerblichen Bereich; Einfuhr und Aufzeichnungspflicht
neu
"Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich, Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht".

9. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "oder" gestrichen.

c) Nummer 3 wird gestrichen.

alt
3. explosionsgefährliche Stoffe befördern will
neu

10. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte oder die Beförderung dieser Stoffe" gestrichen.

b) In Absatz 3 werden die Worte "oder deren Beförderung" gestrichen.

10a. In § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für der Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung."

11. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Sprengarbeiten" die Worte "und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung" angefügt.

12. In § 10

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion