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Regelwerk

Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 230 - Richtlinie Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Ausgabe Dezember 1979
(BArbBl. 2/80 S. 101)


Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Maßnahmen zur Diebstahlsicherung für Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme bei Lagern für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nach Nr. 2 des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Sie ergänzt insbesondere die Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel - SprengLR 210 - und die Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände - SprengLR 220 -. Die Vorschriften des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) sind eingearbeitet undblaudargestellt.

1. Allgemeines

(1) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt. die durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.

(2) Es wird empfohlen, bei der Vorbereitung und Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie kriminalpolizeiliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie ist hinzuzuziehen, falls Zweifel darüber bestehen. ob vorgesehene Maßnahmen dieser Richtlinie entsprechen.

2. Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 1 Lager sind so zu errichten, daß Stoffe und Gegenstände gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die durch die mißbräuchliche Verwendung der Stoffe und Gegenstände bewirkt werden kann, entsprechen.

2.1 Lager für sprengkräftige Zündmittel und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände

2.1.1 Sprengkräftige Zündmittel und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände sind:

Sprengkapseln, Elektrische Zünder mit Ausnahme der Brennmomentzünder, Sprengschnüre, Sprengverzögerer sowie andere Gegenstände mit Zündstoff, soweit sie eine Detonation direkt auslösen können und nicht fest eingebaut sind.

2.1.2 Türen

Anhang Nr. 2.2.5 Abs. 2 2. Spiegelstrich (1)Lager müssen Türen haben, die insbesondere gegen Aufschweißen und -schneiden ausreichend widerstandsfähig sind und Schutz gegen die Anwendung von Einbruchswerkzeugen bieten.

( 2) Lager müssen durch zwei nach außen aufschlagende Türen (Außentür sowie Innentür des Aufbewahrungsraums) gesichert sein. Es genügt eine Tür, soweit die Anforderungen nach Absatz 3, 4, 5 oder 6 erfüllt sind. Die Räume für sprengkräftige Zündmittel und gleichwertig zu schützende Stoffe und Gegenstände müssen in jedem Fall eine gesonderte Tür besitzen, wenn im Lager zugleich Sprengstoffe aufbewahrt werden.

( 3) Fabrikmäßig hergestellte "Panzergeldschränke" erfüllen die Anforderungen nach Absatz 2, wenn sie die Sicherheitsstufe D 1 nach RAL-RG 626/1 entsprechend VDMA-Einheitsblatt 24990 Nr. 1.4 aufweisen (Stahlaußen- und -innenmantel mit armierter Hartbetonfüllung und Schloßpanzerung).

( 4) Bei anderen als in Absatz 3 genannten Schranklagern und bei betretbaren Lagern kann der Anforderung nach Absatz 2 durch Verwendung einer "Panzergeldschranktür" der Sicherheitsstufe D 1 (s. Absatz 3) entsprochen werden. Wird eine "Panzergeldschranktür" nicht verwendet, so darf eine Außentür mit Archivtürmerkmalen nach RAL-RG 625/1 entsprechend VDMA-Einheitsblatt 24990 1 Nr. 5.1 (Hartbeton B 55 [früher: Bn 550] nach DIN 1045 mit allseitig verbundener Stahlblechabdeckung 2,5 mm außen und 5 mm innen, Schloßpanzerung und 160 mm Mindesttürblattstärke) verwendet werden, wenn die Aufbewahrungsräume für Zündmittel und ggf. Sprengstoff Türen aus Stahlblech von mindestens 5 mm Wandstärke besitzen, die durch Rahmen und Diagonalversteifungen gegen Verbiegen geschützt sind.

( 5) Von Absatz 4 kann bei Schranklagern abgewichen werden, wenn der Zündmittelbehälter als Einsatzschrank nach VDMA-Einheitsblatt 24990 Nr. 1.8 fest eingebaut ist und der Sicherheitsstufe D 1 (s. Absatz 3) entspricht. Für betretbare Lager gilt dies entsprechend, wenn das Zündmittelbehältnis als fest verankerter Einmauerschrank voll in die Seitenwand des Vorraums einbetoniert oder eine besondere Zünderkammer vorhanden ist. Als Innentür darf auch eine Tür mit Archivtürmerkmalen (Absatz 4 Satz 2) oder bei sehr kleinen Abmessungen eine Tür mit 40 mm Hartgußpanzerung und 100 mm Mindesttürblattstärke verwendet werden, sofern das Lager über eine Außentür verfügt, die mindestens als feuerbeständige Stahltür (T 90-1-Tür) ausgebildet ist (Stahlblechmindeststärke 5 mm).

( 6) Den hartbetongefüllten Panzergeldschrank- und Archivtüren nach Nummer 2.1.2 Abs. 3, 4 oder 5

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