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3 Bauweise und Einrichtung

3.1 Allgemeine Bauvorschriften

Anhang Nr. 3.3.1 Abs. 1 (1)Die Lagergebäude oder die Lagerräume in ein- oder mehrgeschossigen Gebäuden müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen, Türen, Fenster sowie Entlastungsflächen in leichter Bauweise.

(2) Lagergebäude sollen vorzugsweise eingeschossig errichtet werden.

(3) Lagergebäude - ausgenommen Dachkonstruktionen, Türen und Fenster sowie Entlastungsflächen - müssen aus Bauteilen errichtet werden, die aus nichtbrennbaren Baustoffen 6 bestehen.

(4) Die Dachkonstruktion, Türen und Fenster sowie Entlastungsflächen müssen aus Bauteilen errichtet sein, die mindestens schwer entflammbar 7 sind.

(5) Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung 8 aufweisen.

(6) Fenster sind mit Blendschutz zu versehen, wenn durch Sonneneinstrahlung eine Gefahrenerhöhung entstehen kann.

(7) Durch geeignete Entlastungsflächen in den Außenwänden oder durch entsprechende Bauart des Daches muß gewährleistet sein, daß bei Lagergebäuden für Stoffe der Lagergruppen I und II im Brand- oder Zersetzungsfall die erforderliche Druckentlastung eintritt. Türen und Fenster können als Entlastungsflächen ausgebildet werden.

Für Stoffe der Lagergruppe III genügen Türen und Fenster als Entlastungsfläche. Für die Bemessung der erforderlichen gesamten Entlastungsfläche gelten folgende Richtwerte:

0,25 m2je 1000 kg Stoff der Lagergruppe II

0,5 m2je 1000 kg Stoff der Lagergruppe Ib

1,0 m2je 1000 kg Stoff der Lagergruppe Ia.

Den genannten Richtwerten ist eine Belegungsdichte von 200 kg Stoff je m3Gesamtlagerraum zugrunde gelegt. Ist die Belegungsdichte größter als 200 kg je m3Lagerraum, so sind die Richtwerte proportional zu erhöhen.

(8) Die Widerstandsfähigkeit von Entlastungsflächen muß wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile. Die Anordnung und Bauweise der Entlastungsflächen soll dem Außenangriff der Feuerwehr nicht behindern. In Wänden, die als Entlastungsflächen ausgebildet sind, können Türen oder Fenster vorhanden sein.

Leichte Baustoffe für Entlastungsflächen sind z.B. Kunststoff-Folien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, Leichtbeton, Holz.

(9) In eingeschossigen Gebäuden müssen die Lagerräume von anderen Räumen durch Brandwände 9 abgetrennt sein. Enthalten die Brandwände Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein und in einen gesicherten Bereich, z.B. einen feuerbeständig abgetrennten Flur, führen.

Grenzt an die Brandwand eine Entlastungsfläche an, so ist die Brandwand um mindestens 0,5 m seitlich vorzuziehen oder über Dach zu führen. Dies gilt nicht, wenn die an die Brandwand angrenzende Wand bzw. das Dach des nicht zur Lagerung benutzten Teils des Gebäudes im unmittelbaren Gefahrenbereich keine Öffnungen aufweist und feuerbeständig ist.

(10) In mehrgeschossigen Gebäuden müssen die Lagerräume durch Brandwände 10 feuerbeständig von anderen Räumen abgetrennt sein. Enthalten die Brandwände Öffnungen, so müssen diese durch Sonderbauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein und in einen gesicherten Bereich, z.B. einen feuerbeständig abgetrennten Flur, führen. Lagerräume müssen so gelegen sein, daß die Fluchtmöglichkeit aus anderen Räumen nicht beeinträchtigt wird. Entlastungsflächen müssen so angeordnet sein, daß Beschäftigte in dem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden Räumen und Bereichen nicht gefährdet werden. Dies gilt auch für Räume und Bereiche, die aus anderen Gründen schutzbedürftig sind. Wände oberhalb von Entlastungsflächen müssen bis zur Dachkante öffnungslos und feuerbeständig 11 sein. Die gleiche Beschaffenheit muß seitlich der Entlastungsfläche in einer Breite von mindestens 5 m bis zur Dachkante eingehalten werden.

3.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Anhang Nr. 3.3.1 Abs. 3 (1)Elektrische Anlagen und Betriebsmitteln müssen den Bestimmungen für elektrische Anlagen in explosivstoffgefährdeten Betriebsstätte entsprechen.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich Ausführung und Anordnung den Bestimmungen für elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährteten Betriebsstätten 12 entsprechen. Werden Stoffe ausschließlich in Versandpackungen aufbewahrt, so genügen die Bestimmungen für die Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis 1000 V für feuchte und nasse Räume.

(3) Kann sich bei der Aufbewahrung eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden, sind die Bestimmungen über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen einzuhalten.

3.3 Schutz vor gefährlichen Reaktionen

Anhang 1 Nr. 3.3.1 Abs. 4 (1)Lager müssen so beschaffen sein, daß die Stoffe keine Temperaturen annehmen, die zu gefährlichen Reaktionen führen können.

(2) Stoffe sind in unterschiedlichem Maße thermisch empfindlich. Sie können sich bei einer für jeden Stoff spezifischen Temperatur gefährlich zersetzen.

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(Stand: 23.07.2018)

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