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Regelwerk

Sprengstofflager-Richtlinien
SprengLR 310 - Richtlinie Bauweise und Einrichtungen der Lager für sonstige explosionsgefährliche Stoffe (Lagergruppe I - III)

Ausgabe Januar 1986
(BArbBl. 1/86 S. 67)



Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Bauweise und Einrichtung der Lager für explosionsgefährliche Stoffe nach Nummer 3 ( 3.3.1 Abs. 1 bis 5) des Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV). Diese Vorschriften sind eingearbeitet undblau dargestellt.

1. Allgemeines

1.1 Anhang Nr. 3.1 Abs. 1 (1) Die Anforderungen der Nummer 3 gelten für explosionsgefährliche Stoffe, die keine Explosivstoffe sind und deren in der Zeiteinheit freigesetzte Energie kleiner als die der Stoffe der Lagergruppe 1.3 ist. Sie werden nachfolgend als Stoffe bezeichnet.

(2) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch ergänzende Bestimmungen konkretisiert werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu beachten.

2. Allgemeine Bauvorschriften

2.1 Anhang Nr. 3.3.1 Abs. 1 Die Lagergebäude oder - in mehrgeschossigen Gebäuden - Lagerräume müssen aus nicht brennbaren Baustoffen errichtet werden. Dies gilt nicht für Dachkonstruktionen. Türen und Fenster sowie Entlastungsflächen in leichter Bauweise.

2.1.1 (1) Lagergebäude sollen vorzugsweise eingeschossig errichtet werden.

(2) Lagergebäude - ausgenommen Entlastungsflächen - müssen aus Bauteilen errichtet werden, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.

(3) Dachdeckungen müssen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer (DIN 4102 Teil 7) bieten.

(4) Soweit nach Nummer 2.1 Holz verwendet werden darf, ist es mit einem zugelassenen Feuerschutzmittel oder durch Ummantelung schwer entflammbar zu machen. Tränkung und Anstrich sind in angemessenen Zeitabständen zu erneuern.

2.1.2 Fenster sind mit Blendschutz zu versehen, wenn durch Sonneneinstrahlung eine Gefahrenerhöhung entstehen kann (auf Nummer 4.1.1 wird hingewiesen).

2.1.3 (1) Durch geeignete Entlastungsflächen in den Außenwänden oder durch entsprechende (leichte) Bauart des Daches muß gewährleistet sein, daß bei Lagergebäuden für Stoffe der Lagergruppen I und II im Brand- oder Zersetzungsfall die erforderliche Druckentlastung eintritt. Türen und Fenster können als Entlastungsflächen ausgebildet werden.

(2) Für Stoffe der Lagergruppe III genügen Türen und Fenster als Entlastungsfläche.

(3) Für die Bemessung der erforderlichen gesamten Entlastungsfläche gelten folgende Richtwerte:

Den Richtwerten nach Satz 1 ist eine Belegungsdichte von 200 kg Stoff je m3Gesamtlagerraum zugrunde gelegt.

(4) Ist die Belegungsdichte größer als 200 kg je m3Lagerraum, so sind die Richtwerte nach Absatz 3 proportional zu erhöhen.

2.1.4 (1) Entlastungsflächen müssen aus leichten Baustoffen bestehen. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen Druckeinwirkung muß wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile,

(2) Leichte Baustoffe sind z.B. Kunststoffolien, Leichtbauplatten. Leichtbetonsteine, Leichtbeton, Holz.

(3) In Wänden, die als Entlastungsflächen ausgebildet sind, können Türen und Fenster vorhanden sein.

2.1.5 Für Lagerräume in mehrgeschossigen Gebäuden gelten folgende zusätzlichen Anforderungen:

  1. Lagerräume - ausgenommen Entlastungsflächen - müssen aus Bauteilen errichtet werden, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.
  2. Mindestens eine Tür des Lagerraumes muß entweder unmittelbar ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen, z.B. feuerbeständig abgetrennter Flur.
  3. Lagerräume müssen so gelegen sein, daß die Fluchtmöglichkeit aus anderen Räumen nicht beeinträchtigt wird.
  4. Entlastungsflächen müssen so angeordnet sein, daß Beschäftigte in angrenzenden und dem dauernden Aufenthalt von Personen dienenden Räumen und Bereichen nicht gefährdet werden. Dies gilt sinngemäß auch für angrenzende Räume und Bereiche, die aus anderen Gründen schutzbedürftig sind.

2.1.6 Sind Lagergebäude zur Unterteilung der Lagermengen mit Zwischenwänden ausgestattet, müssen diese Wände, um eine Brandübertragung von Raum zu Raum zu verhindern,

3. Elektrische Einrichtungen

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