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Regelwerk

WaffVordruck VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes

Vom 30. Mai 2012
(BAnz. AT 05.06.2012 B2)


Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

1 Anwendungsbereich

1.1 Personen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes [WaffG]), stellt die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 1 aus.

1.2 Vereinen oder Vereinigungen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte für schießsportliche Vereine und jagdliche Vereinigungen nach dem Muster der Anlage 2 aus.

1.3 Sammlern und Sachverständigen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt werden soll ( § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler und Waffensachverständige nach dem Muster der Anlage 3 aus.

1.4 Sportschützen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Einzelladerlangwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition oder mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) erteilt werden soll ( § 14 Absatz 4 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen nach dem Muster der Anlage 4 aus.

1.5 Personen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von bestimmten Munitionsarten erteilt werden soll (§ 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG), stellt die zuständige Behörde einen Munitionserwerbsschein nach dem Muster der Anlage 5 aus.

1.6 Personen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen erteilt werden soll (§ 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG), stellt die zuständige Behörde einen Waffenschein nach dem Muster der Anlage 6 aus.

1.7 Personen, denen eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilt werden soll (§ 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG), stellt die zuständige Behörde einen Kleinen Waffenschein nach dem Muster der Anlage 7 aus.

1.8 Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und ihre Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder Vertragsstaat des Schengener Übereinkommens (Vertragsstaat) mitnehmen wollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass nach dem Muster der Anlage 8 ausgestellt, wenn sie zum Besitz der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen, berechtigt sind (§ 32 Absatz 6 WaffG).

1.9 Erheblich gefährdeten Hoheitsträgern, denen an Stelle einer Waffenbesitzkarte eine Bescheinigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen erteilt werden soll ( § 55 Absatz 2 Satz 1 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 9 aus.

1.10 Erheblich gefährdeten Hoheitsträgern, denen an Stelle eines Waffenscheines eine Bescheinigung zum Führen von Schusswaffen erteilt werden soll ( § 55 Absatz 2 Satz 1 WaffG), stellt die zuständige Behörde eine Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein nach dem Muster der Anlage 10 aus.

1.11 Als Erlaubnis für den Erwerb von Schusswaffen in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland ( § 11 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit § 28 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung [AWaffV]) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 11 aus.

1.12 Als Erlaubnis für den Erwerb von Munition in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat durch Personen aus der Bundesrepublik Deutschland ( § 11 Absatz 2 WaffG in Verbingung mit § 28 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 12 aus.

1.13 Als Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition in die Bundesrepublik Deutschland (§ 29 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 13 aus.

1.14 Als Zustimmung für das Verbringen von Schusswaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat in die Bundesrepublik Deutschland ( § 29 Absatz 2 WaffG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 14 aus.

1.15 Als Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition durch die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Absatz 1 WaffG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 AWaffV) stellt die zuständige Behörde einen Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 15 aus.

1.16

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