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Regelwerk

Änderungstext

2. SprengÄndG - Zweites Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 1. September 2002
(BGBl. I Nr. 63 vom 05.09.2002 S. 3434)



Vgl. Fn.: *, **

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

01. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 wird nach der Angabe "bis 22," die Angabe "24 Abs. 1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ " eingefügt.

02. In § 1 Abs. 5 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind."

1. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Verwendungsbestimmungen" gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 2 und 3

Explosivstoffe dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen, außer zur Ausfuhr oder zum Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat, nur überlassen oder verwendet werden, wenn sie außerdem mit einem Identifikationszeichen versehen sind. Das Identifikationszeichen wird von der Bundesanstalt erteilt.

werden aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Bundesanstalt legt mit der Erteilung des Identifikationszeichens zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter Bestimmungen für die Verwendung des Explosivstoffes fest. Diese sind vom Verwender zu beachten. Die nachträgliche Ergänzung, Änderung oder Aufhebung von Verwendungsbestimmungen ist zulässig.  "(2) Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen zum Zwecke
  1. der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers sowie
  2. der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Vernichters,

soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung im Falle der Nummer 2."

d) Absatz 3

(3) Die Bundesanstalt kann zum Zwecke der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers Ausnahmen vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 zulassen.

wird aufgehoben.

2. § 6 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe c werden die Wörter "und einem Identifikationszeichen" und "dieses Zeichens und" gestrichen.

b) In Buchstabe d werden nach der Angabe " § 5a Abs. 1," die Wörter "das Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer zum Zwecke der Registrierung, deren Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten," eingefügt.

3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.  "(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Einführer oder Verbringer hat darüber hinaus nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung durch die zuständige Stelle erfolgt ist; dies gilt nicht für die Einfuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EG-Baumusterprüfung oder der Lagerund Verträglichkeitsgruppenzuordnung."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "gilt" werden die Wörter "mit Ausnahme von Satz 2" eingefügt.

bb) Die Wörter "Zollniederlagen, Zollverschlusslagern oder in Freihäfen" werden durch die Wörter "verschlossenen Zolllagern oder in Freizonen des Kontrolltyps I" ersetzt.

5. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

b) Der nunmehrige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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