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Regelwerk

Änderungstext

3. SprengÄndG - Drittes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften

Vom 15. Juni 2005
(BGBl. I Nr. 34 vom 20.06.2005 S. 1626)


Vgl. Fn.: *, **

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes

Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist,".

bb) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Explosivstoffen" die Wörter "oder pyrotechnischen Sätzen" eingefügt.

cc) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
Den pyrotechnischen Sätzen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich
  1. pyrotechnische Gegenstände,
  2. explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung pyrotechnischer Sätze bestimmt sind,
  3. Anzündmittel.
 "Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für
  1. pyrotechnische Gegenstände,
  2. Anzündmittel.

Den pyrotechnischen Gegenständen stehen bei der Anwendung des Gesetzes die Anzündmittel gleich."

b) In Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt und in Nummer 1 nach den Wörtern "pyrotechnische Sätze" ein Komma und die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird die Angabe "bis 39" durch die Angabe "bis 39a" ersetzt.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition und für das Aufbewahren von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen, bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren.  "4. Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
  1. für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,
  2. für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,
  3. für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,
  4. bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,
  5. bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes

der des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition."

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder pyrotechnischer Satz" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a angefügt:

"1a. sind pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind,".

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Stoffgemische" die Wörter "(pyrotechnische Sätze, Schwarzpulver)" gestrichen.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter "Sätzen und" gestrichen.

dd) Folgender Satz 2 wird ausgerückt angefügt:

"Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht durch Entscheidung einer für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II der Richtlinie 93/15/EWG benannten Stelle der EG-Baumusterprüfung für Explosivstoffe unterworfen worden sind."

b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Am Ende von Buchstabe b wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Nach Buchstabe b wird folgender Halbsatz angefügt:

"das Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer,".

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 4 werden jeweils die Wörter "pyrotechnischen Sätzen" durch die Wörter "pyrotechnischen Gegenständen" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Wörter "pyrotechnische Sätze" durch die Wörter "pyrotechnische Gegenstände" ersetzt.

5. § 5a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 2 die Nummer 3 eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach der Angabe "Nummer 2" die Angabe "und 3" ergänzt.

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