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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen

Vom 26. November 2010
(BGBl. Nr. 59 vom 30.11.2010 S. 1643)



Bundesratsdrucksachen zur GefStoffV2010

Siehe Fn. *

Es verordnen

- die Bundesregierung auf Grund

Artikel 1
GefStoffV - Gefahrstoffverordnung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 6

die in Knallbonbons oder Knallerbsen verarbeitet sind.

wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Explosionsgefährliche Stoffe müssen nach den Vorschriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im Übrigen nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufbewahrt werden.

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