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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Vom 30. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.07.2017 S. 2133)



Siehe Fn. l

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 11 werden die Wörter "der Europäischen Union" gestrichen.

b) In der Angabe zu § 31 werden die Wörter "der Europäischen Union" gestrichen.

c) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

" § 33 Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes".

d) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:

"Unterabschnitt 6a
Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 39a Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:

" § 52a (weggefallen)".

1a. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird am Ende das Wort "die" gestrichen.

b) In Nummer 1 wird den Buchstaben a bis c das "Wort "die" vorangestellt.

c) In Nummer 2 wird vor dem Wort "Mitglied" das Wort "die" eingefügt.

d) In Nummer 3 werden vor dem Wort "einzeln" die Wörter "bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie" eingefügt.

e) In Nummer 4 wird vor dem Wort "innerhalb" das Wort "die" eingefügt.

f) In Nummer 5 wird vor dem Wort "wiederholt" das Wort "die" eingefügt.

2. In § 10 Absatz 1a wird das Wort "aufgrund" durch die Wörter "auf Grund" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Europäischen Union" gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "der Europäischen Union (Mitgliedstaat)" gestrichen.

4. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. in Fällen der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung diesen ein wesentliches Teil entnimmt und mit sich führt; mehrere mitgeführte wesentliche Teile dürfen nicht zu einer schussfähigen Waffe zusammengefügt werden können."

5. § 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen. "Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen
  1. der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und
  2. bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung des Erwerbs in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte zu beantragen."

6. § 15a Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.

(3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des Buchstabens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buchstaben a bis c des § 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind.

"(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die erstmalige Genehmigung und die Änderung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die erstmalige Genehmigung oder die Genehmigung von Änderungen erfolgt, wenn die zu prüfenden Teile der Sportordnungen den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grundlage von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung genügen. Eine Änderung gilt als genehmigt, wenn das Bundesverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten nach Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt, dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann.

(3) Die Genehmigung von Sportordnungen ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15 Absatz 1 erfolgt, wenn die Vorgaben des § 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 7 sowie die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt sind."

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