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Regelwerk

Änderungstext

WaffRÄndV - Waffenrechtsänderungsverordnung
Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung und weiterer Vorschriften

Vom 1. September 2020
(BGBl. I Nr. 41 vom 18.09.2020 S. 1977)



Siehe Fn. 1

Auf Grund

verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Artikel 1
Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung

Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Unterabschnitt 2
Ersatzdokumentation

§ 17 Grundsätze für das Führen der Ersatzdokumentation

§ 17a Vorlage und Aufbewahrung der Ersatzdokumentation

§ 18 Führung der Ersatzdokumentation in gebundener Form

§ 19 Führung der Ersatzdokumentation in Karteiform

§ 20 Führung der Ersatzdokumentation in elektronischer Form".

b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 7a
Bestimmungen in Bezug auf unbrauchbar gemachte Schusswaffen

§ 25a Besondere Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen

§ 25b Vernichtung unbrauchbar gemachter Schusswaffen

§ 25c Erwerb und Besitz von unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/2403 entsprechen".

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe "42 Zentimeter" durch die Angabe "40 Zentimeter" ersetzt.

2a. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 6" durch die Angabe " § 15a Absatz 1" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 werden jeweils die Wörter "oder Juli 2012" durch die Wörter ", Juli 2012 oder Juli 2019" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "bis 1.3.4" durch die Angabe "bis 1.3.3" ersetzt.

4. Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 2
Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher

§ 17 Grundsätze der Buchführungspflicht

(1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandelsbuch sind in gebundener Form oder in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, zu führen und, gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert, aufzubewahren.

(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.

(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.

(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der beim Abschluss der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des Datums abzuschließen.

(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.

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(Stand: 24.09.2020)

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