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Änderungstext
Zweite Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 25. November 2025
(GVBl. Nr. 25 vom 26.11.2025 S. 691)
Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 4, des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171), in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2020-2, wird von der Landesregierung verordnet:
Die Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. S. 148), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2007 (GVBl. S. 93), BS 715-1, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Zuständige Behörden für Kontrollen aufgrund des § 42c Satz 1 WaffG sind die Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden sowie die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen und die Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden sowie die Polizei."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Verordnungsermächtigung
Die Ermächtigung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG, durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG und von Messern zu verbieten oder zu beschränken, wird auf das für das Waffenrecht zuständige Ministerium übertragen."
3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Verweisung " § 94" durch die Verweisung " § 109" und werden die Worte "Vollzugsbeamtinnen und kommunalen Vollzugsbeamten" durch das Wort "Vollzugsbediensteten" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 95" durch die Verweisung " § 110" und werden die Worte "Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamten" durch das Wort "Hilfspolizeibediensteten" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (27.11.2025) in Kraft.
ID 252821
| ENDE |
(Stand: 16.12.2025)
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