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Änderungstext
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen
Vom 9. Januar 2026
(BGBl. I vom 14.01.2026 Nr. 3 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sprengstoffgesetzes
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "hat nachzuweisen, dass er zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist." durch die Angabe "muss zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser Stoffe berechtigt sein; er hat die Berechtigung auf Verlangen der nach Absatz 5 bestimmten Behörde nachzuweisen." ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "Zwecken" durch die Angabe "Zwecken," ersetzt.
3. In § 28 Satz 1 wird die Angabe " §§ 13, 15 Abs. 1, 3" durch die Angabe " §§ 13, 15 Absatz 1, 3, 4" ersetzt.
4. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
| alt | neu |
| 1. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
2. ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt, |
"1. entgegen
explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, 2. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1, ein Lager betreibt," |
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 22 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 22 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.
ccc) In Buchstabe d wird die Angabe " § 22 Abs. 3" durch die Angabe " § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
"(3a) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(3b) In den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a, c oder d, des Absatzes 3 oder des Absatzes 3a ist der Versuch strafbar."
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3" ersetzt.
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:
| alt | neu |
| 4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, | "4a. entgegen
einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt," |
bb) In Nummer 7 wird die Angabe " § 17 Abs. 1" durch die Angabe " § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 28 Satz 1," ersetzt.
b) In Absatz 1a wird die Angabe "Absatz 2 Nummer 3" durch die Angabe "Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Nummer 2 wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
2. In § 89c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 5" ersetzt.
3. In § 126 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe " § 308 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe " § 308 Absatz 1 bis 4" ersetzt.
(Stand: 10.02.2026)
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