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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes

Vom 5. Juni 2017
(BGBl. I Nr. 34 vom 09.06.2017 S. 1474)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des BDBOS-Gesetzes

Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird nach dem Wort "ist" das Wort "insbesondere" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Weiterer Zweck ist die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2, soweit diese ihr hiernach übertragen worden sind."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 2 Aufgabe, Nutzer der Bundesanstalt " § 2 Aufgaben".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Bundesministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie mit den im Einzelfall zuständigen weiteren Bundesministerien der Bundesanstalt darüber hinaus Planung, Aufbau, Betrieb und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sowie Aufgaben, die sich aus dem Zusammenwirken von Bund und Ländern bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb und der Sicherstellung ihrer staatlichen Kommunikationsinfrastrukturen ergeben, übertragen."

bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Bundesanstalt" ersetzt.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. "Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet, der für Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 zuständig ist."

b) In Satz 2 wird nach dem Wort "überwacht" das Wort "insoweit" eingefügt.

c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt. "Ihm obliegt die Entscheidung über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundesanstalt, soweit Belange im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 betroffen sein können, sowie bei der Übertragung von Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Aufwand" die Wörter "für die ihr nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgaben" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Fall einer Aufgabenübertragung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Finanzierung nach der Verwaltungszuständigkeit."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Wirtschaftsplan weist Investitionen und Aufwendungen für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils gesondert aus."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Verwaltungsrat" die Wörter "und dem Bundesministerium des Innern" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Wirtschaftsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. "Der Wirtschaftsplan wird im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 vom Verwaltungsrat und vom Bundesministerium des Innern für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 festgestellt."

6. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. "(3) Für Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten nach § 109 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung. Das Bundesministerium des Innern stellt für übertragene Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen."

7. Die §§ 18 und 19

§ 18 Übergangsvorschriften

(1) Nach der Errichtung der Bundesanstalt finden innerhalb von sechs Monaten Wahlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung des Personalrates werden die Aufgaben der Personalvertretung bei der Bundesanstalt vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium des Innern wahrgenommen.

(2) Der Übergangspersonalrat bestellt unverzüglich den Vorstand für die Durchführung der Personalratswahlen in der Bundesanstalt.

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