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Änderungstext
Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 31. August 2022
(BGBl. I Nr. 32 vom 16.09.2022 S. 1473)
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2021 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "143" durch die Angabe "224" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "55" durch die Angabe "91" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "55" durch die Angabe "91" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "143" durch die Angabe "224" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "143" durch die Angabe "224" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "25" durch die Angabe "35" ersetzt.
3. Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:
Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2019
Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2020
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (17.09.2022) in Kraft
ID: 250067
| ENDE |
(Stand: 11.02.2025)
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