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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
Vom 20. Juli 2026
(BGBl. I vom 23.07.2026 Nr. 214 EU)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes
Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 21 die folgende Angabe zu Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Notfallverfahren
§ 21a Anwendung der Notfallverfahren
§ 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
§ 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt".
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 29 wird die Angabe "haben." durch die Angabe "haben;" ersetzt.
b) Nach Nummer 29 wird die folgende Nummer 30 eingefügt:
"30. ist "Notfallmodus für den Binnenmarkt" der Notfallmodus für den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747."
3. Nach § 21 wird der folgende Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Notfallverfahren
§ 21a Anwendung der Notfallverfahren
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.
§ 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
(1) Bei Geräten, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 40b Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass das Gerät insoweit mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf die Konformitätsvermutung nach Satz 1 nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 16 bleibt unberührt.
(2) Geräte, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Geräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen.
(3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Europäische Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten.
§ 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt
(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.
(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen."
Artikel 2
Änderung des Funkanlagengesetzes
Das Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 die folgende Angabe zu Abschnitt 4a eingefügt:
"Abschnitt 4a
Notfallverfahren
§ 22a Anwendung der Notfallverfahren
§ 22b Vorrangigkeit der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Funkanlagen
§ 22c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren bei Notfallverfahren
§ 22d Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt
§ 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt".
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 22 wird die folgende Nummer 23 eingefügt:
"23. "notifizierte Stelle" eine Konformitätsbewertungsstelle, die nach § 22 notifiziert ist;".
b) Die bisherigen Nummer 23 bis 29 werden zu Nummern 24 bis 30.
c) In der neuen Nummer 30 wird die Angabe "sind." durch die Angabe "sind;" ersetzt.
(Stand: 28.07.2026)
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