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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Vom 29. Juni 2022
(BAnz. AT 29.06.2022 V1)
Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 3, Satz 15 und 17 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2022 (BAnz AT 30.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests oder überwachter Antigen-Tests zur Eigenanwendung beschränkt sich auf Antigen-Tests, die die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch-Institut festgelegten Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. | "Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests beschränkt sich auf Antigen-Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sarscov-2-agtests abrufbar ist, verzeichnet sind." |
2. § 4a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4a Bürgertestung
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2. |
" § 4a Bürgertestung
(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter "medizinische Labore," gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Ab dem 1. Juli 2022 dürfen keine weiteren Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wurde. | "4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer Folgendes vorgelegt wurde:
|
(Stand: 30.06.2022)
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