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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Gesetz zur Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGG)

Vom 7. März 2022
(GMBl. Nr. 12 vom 31.03.2022 S. 260)
- D4-30301/73#8 -


Das Altersgeldgesetz wurde zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert. Aus diesem Anlass werden die Durchführungshinweise zum Altersgeld überarbeitet. Das Rundschreiben vom 9. Dezember 2013 (GMBl 2013, S. 1278) wird aufgehoben.

1. zu § 1 Geltungsbereich

Damit Altersgeld gewährt werden kann, müssen die nachfolgend näher erläuterten Voraussetzungen erfüllt sein.

1.1. Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Altersgeld wird Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gewährt, die sich nach den einschlägigen statusrechtlichen Vorschriften nach dem 3. September 2013 auf eigenen Antrag aus dem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis haben entlassen lassen (entlassene Personen; § 1 Absatz 1 AltGG). Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter sowie Soldatinnen oder Soldaten, die kraft Gesetzes oder auf Grund einer Disziplinarverfügung entlassen wurden, sind vom Geltungsbereich des Altersgeldgesetzes nicht erfasst.

1.2.Tatbestandsvoraussetzungen

1.2.1. Keine Hinderungsgründe

Zum Zeitpunkt der beantragten Entlassung dürfen der Entlassung keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Somit müssen besondere, direkt aus dem Dienstbetrieb resultierenden Erwägungen bestehen, deren Gewicht für die Gewährleistung eines effektiven dienstlichen Betriebes über das Normalmaß hinausgeht. Diese liegen u. a. vor, wenn die Entlassung zu einem Zeitpunkt beantragt wird, zu dem das als Ersatz neu einzustellende Personal nicht auf dem freien Arbeitsmarkt gewonnen werden kann, sondern erst langfristig ausgebildet werden muss. Dabei müssen aber die zu erwartenden Nachteile des Dienstherrn über das Normalmaß hinausgehen. Die regelmäßig und generell mit einem Weggang von gut ausgebildetem und hoch qualifiziertem Personal verbundenen Erschwernisse, wie etwa die Einstellung einer Ersatzkraft oder die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation, stellen somit in der Regel keine dringenden dienstlichen Gründe dar. Damit ist von dem Ausschlussgrund regelmäßig nur Personal erfasst, welches für den Dienstherrn von elementarer Bedeutung ist, etwa weil dessen Weggang zur Unzeit nicht mit vertretbaren Mitteln (z.B. Einsatz von Personalhalteprämien, Maßnahmen des Personalmanagements, Umorganisation oder rechtzeitige Neueinstellungen) verhindert oder kompensiert werden kann. Der oder dem Betroffenen darf das Bestehen dringender dienstlicher Gründe aber nicht dauerhaft entgegengehalten werden.

1.2.2. Nachversicherungspflicht wegen der Entlassung

Nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) dann nicht durchzuführen, wenn Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung vorliegen.

Die Beitragszahlung wird gemäß § 184 Absatz 2 SGB VI u. a. dann aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft ebenfalls Versicherungsfreiheit besteht. Eine hinreichende (subjektive und objektive) "Voraussichtlichkeit" ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über eine mögliche (Wieder-) Einstellung aus (vgl. Urteil Bundessozialgericht vom 29. Juli 1997 Az. 4 Ra 107/95).

Damit besteht kein Anspruch auf Altersgeld, wenn die entlassene Person unmittelbar oder wenigstens voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren erneut ein Dienstverhältnis - ggf. auch zu einem anderen Dienstherrn - eingeht.

1.2.3. Erklärung über die Inanspruchnahme von Altersgeld

Unmittelbar nach Eingang des Antrages auf Entlassung ist die zu entlassene Person durch die personalbearbeitende Stelle auf die Erforderlichkeit der Abgabe einer entsprechenden Erklärung hinzuweisen, wenn sie Altersgeld in Anspruch nehmen möchte. Außerdem ist sie darüber zu informieren, dass eine Nachversicherung in der GRV für die zurückgelegte Dienstzeit bei der Wahl des Altersgelds ausgeschlossen ist. Der Nachweis über die entsprechende Information der zu entlassenen Person sowie die ggf. abgegebene Erklärung, Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen, sind zu den Akten zu nehmen.

Die Erklärung kann solange zurückgenommen werden, wie die Entscheidung nach § 10 Absatz 1 AltGG noch nicht rechtskräftig ist. Eine erneute Erklärung, Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen, ist hingegen nur wirksam, wenn sie ebenfalls vor dem Zeitpunkt der Entlassung abgegeben wurde.

Auch wenn alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden, ist die entlassene Person erst dann altersgeldberechtigt, wenn auch die Wartezeit nach § 3 Absatz 1 AltGG erfüllt wird.

1.3. Ansprüche Hinterbliebener

Hinterbliebene von altersgeldberechtigten Personen haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld ( § 1 Absatz 3 AltGG) unabhängig davon, ob der Anspruch der altersgeldberechtigten Person ruhte (siehe hierzu 3.2) oder ob bereits Altersgeld gezahlt wurde. Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind die in § 9

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