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Regelwerk

Arbeitskampfrichtlinie des Bundes
Hinweise für den Fall eines Arbeitskampfes

Vom 26. Juli 2007
(GMBl. Nr. 38/39 vom 23.08.2007 S. 767)


A. Allgemeines

I. Zweck der Hinweise

Mit den folgenden Erläuterungen sollen den Dienststellen der Bundesverwaltung Hinweise für die Fälle gegeben werden, in denen sie von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sind.

II. Arbeitskampfmaßnahmen und ihre rechtlichen Voraussetzungen

1 Rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen

Arbeitskampfmaßnahmen sind kollektive Maßnahmen, die darauf abzielen, eine bestimmte tarifliche Regelung der Arbeitsbedingungen durchzusetzen. Sie sind mit Arbeitszeitausfall für die sich daran beteiligenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (im Folgenden: Beschäftigte) verbunden. Gegebenenfalls kann Arbeitszeitausfall auch bei Beschäftigten eintreten, die sich zwar nicht am Arbeitskampf beteiligen, die aber wegen des Arbeitskampfes nicht beschäftigt werden können.

Arbeitskampfmaßnahmen sind rechtmäßig, wenn sie von einer zuständigen Gewerkschaft nach Ablauf der Friedenspflicht und nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel als kollektive Maßnahmen mit dem Ziel eingeleitet und durchgeführt werden, das Arbeitsentgelt oder sonstige Arbeitsbedingungen der Mitglieder zu verbessern oder Verschlechterungen zu verhindern. Rechtmäßig sind unter diesen Voraussetzungen auch Arbeitskampfmaßnahmen, die zwar nicht von der Gewerkschaft eingeleitet, von dieser aber nach Beginn übernommen werden.

2 Einleitung von Arbeitskampfmaßnahmen

Arbeitskampfmaßnahmen dürfen grundsätzlich erst nach Ablauf der Friedenspflicht, also in der Regel erst nach Ablauf der Kündigungsfrist/sonstigem Außerkrafttreten des Tarifvertrags ergriffen werden. Besteht die Friedenspflicht nicht mehr, so bestimmt sich die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen, der Rechtsprechung des Großen Senats des BAG (BAG vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 = AP Nr. 108 zu Art. 9 GG Arbeitskampf -) folgend, nach dem "ultimaratio"-Prinzip. So setzt die Zulässigkeit einer Arbeitskampfmaßnahme voraus, dass zuvor Forderungen für den Inhalt des abzuschließenden Tarifvertrags erhoben worden sind und dass in der Regel über diese Forderungen auch Tarifvertragsverhandlungen geführt wurden; eine Ausnahme gilt dann, wenn die andere Seite Verhandlungen über eine Forderung überhaupt ablehnt. Einer offiziellen Erklärung des Scheiterns der Tarifvertragsverhandlungen bedarf es nicht. In der Einleitung der Arbeitskampfmaßnahme liegt die maßgebende Erklärung der Tarifvertragspartei, dass sie Verständigungsmöglichkeiten ohne Ausübung von Druck als ausgeschöpft ansieht. Diese Grundsätze gelten auch für so genannte "Warnstreiks".

Allerdings ergibt sich für den Bereich des Bundes und der VKa eine Friedenspflicht, während der alle Arbeitskampfmaßnahmen unzulässig sind, aus der "Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 30. September 2002". Danach kann, wenn die Tarifvertragsverhandlungen von einer Tarifvertragspartei förmlich für gescheitert erklärt werden, jede Seite innerhalb von 24 Stunden nach der förmlichen Erklärung des Scheiterns ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens bewirkt vom Beginn des dritten Kalendertages an, der auf den Tag der Anrufung der Schlichtung folgt, das Wiederaufleben der Friedenspflicht. Die Friedenspflicht endet, wenn die Einigungsempfehlung nicht fristgerecht (24 Stunden nach der Beschlussfassung) zugestellt wird, oder wenn die wieder aufgenommenen

Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt werden (vgl. die Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 30. September 2002).

3 Rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen

Zunächst rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen können rechtswidrig werden, wenn Art und Umfang der Maßnahmen dazu führen, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die für eine rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahme maßgebend sind.

Rechtswidrig sind grundsätzlich so genannte Sympathie- oder Solidaritätsarbeitskampfmaßnahmen, mit denen eine Gewerkschaft die Arbeitskampfmaßnahmen einer anderen Gewerkschaft unterstützen will (BAG vom 12. Januar 1988 - 1 AZR 219/86 = AP Nr. 90 zu Art. 9 GG Arbeitskampf -). Entsprechendes gilt für Arbeitskampfmaßnahmen einer Gewerkschaft in einem Tarifbereich mit Friedenspflicht zur Unterstützung von Arbeitskampfmaßnahmen derselben Gewerkschaft in einem Tarifbereich, in dem die Friedenspflicht abgelaufen ist.

Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Arbeitskampfmaßnahme, sollte zur Klärung dieser Frage, weil sie für die Rechtsfolgen und die zu treffenden Abwehrmaßnahmen von Bedeutung ist, Verbindung mit vorgesetzten Dienststellen aufgenommen werden.

Der Zutritt eines externen Gewerkschaftsbeauftragten zum Zwecke des Streikaufrufs im Betrieb ist nur ausnahmsweise zu gestatten (LAG Hamm vom 23. April 1997 - 18 Sa 164/97 = LAGE Nr. 66 zu Art. 9 Arbeitskampf).

Die eigenmächtige Benutzung von Räumlichkeiten und Gegenständen (z.B. Fahrzeuge und Geräte) der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen ist rechtswidrig und daher unzulässig. Die eigenmächtige Benutzung von Kraftfahrzeugen stellt sich darüber hinaus als unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen im Sinne von § 248b

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