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Regelwerk, Arbeitsschutz

ArbSV - Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz

Vom 30. Mai 1989
(BGBl. I 1989 S. 1071; ...; 19.11.2004 S. 2902; .19.12.2024 Nr. 418)
Gl.-Nr.: 800-18-2



Auf Grund des § 34 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Bedarfsfeststellung, Bedarfsanmeldung

(1) Die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden empfehlen bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Maßnahmen auf dem Gebiet der zivilen Verteidigung, die fachlich zuständigen Bundesbehörden auch auf dem Gebiet der militärischen Verteidigung, den privaten Arbeitgebern im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes ( § 4 des Gesetzes),

  1. den Ersatz- und Zusatzbedarf an Arbeitnehmern, für den im Falle des § 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes möglich sind, festzustellen und bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzumelden, soweit er durch innerbetriebliche Maßnahmen nicht ausgeglichen werden kann, und
  2. der zuständigen Agentur für Arbeit spätere Veränderungen des Bedarfs anzuzeigen.

Sie wirken darauf hin, daß die in Satz 1 genannten Maßnahmen bei den öffentlichen Arbeitgebern ihres Zuständigkeitsbereichs für deren Behörden, Dienststellen, Betriebe und Einrichtungen durchgeführt werden.

(2) Vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen ( § 3 des Gesetzes) sollen die fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden die Feststellung und Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs nur empfehlen oder auf die Bedarfsfeststellung und -anmeldung hinwirken, wenn der Arbeitskräftebedarf nach Eintritt der Voraussetzungen des § 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes voraussichtlich nicht oder nicht rechtzeitig festgestellt und angemeldet werden kann und deswegen die Deckung des Arbeitskräftebedarfs gefährdet wird.

§ 2 Zuständige Agentur für Arbeit

Für die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der Veränderungsanzeigen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Beschäftigungsdienststelle oder der Beschäftigungsbetrieb liegt.

§ 3 Erfassung des Bedarfs

(1) Die zuständige Agentur für Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen

  1. Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle,
  2. Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle,
  3. Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer,
  4. Art der vorgesehenen Beschäftigung,
  5. die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
  6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,
  7. Ort des Arbeitsantritts.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen vor ( § 3 des Gesetzes), so hat die Agentur für Arbeit außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzustellen.

§ 4 Bedarfsdeckung, Grundsatz der Freiwilligkeit

Die Agentur für Arbeit trifft alle notwendigen Maßnahmen, damit der angemeldete und der zu erwartende weitere Bedarf an Arbeitskräften nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) gedeckt werden kann. Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz sind nur insoweit vorzusehen und durchzuführen, als für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs nicht oder nicht rechtzeitig genügend Freiwillige gewonnen werden können ( § 1 des Gesetzes).

§ 5 Vorrangige Heranziehung Nichterwerbstätiger

Für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs sind, wenn und soweit dies ohne Nachteile für die rechtzeitige und sachgerechte Durchführung der Aufgaben im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes ( § 4 des Gesetzes) möglich ist, zunächst die Personen zu vermitteln oder zu verpflichten, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Stehen innerhalb des Bezirks der Agentur für Arbeit nicht genügend Nichterwerbstätige zur Verfügung, so ist zu versuchen, den Bedarf möglichst mit nichterwerbstätigen Arbeitskräften aus Bezirken von benachbarten Agenturen für Arbeit zu decken.

§ 6 Verteilung der Arbeitskräfte

(1) Kann der Arbeitskräftebedarf nicht oder nicht rechtzeitig mit Personen gedeckt werden, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, so sind die erwerbstätigen Arbeitskräfte zu verteilen. Dabei hat die Agentur für Arbeit zunächst die Personen zu berücksichtigen, die eine Erwerbstätigkeit außerhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitssicherstellungsgesetzes ( § 4 des Gesetzes) ausüben, bevor sie auf Personen zurückgreift, die im Anwendungsbereich des Arbeitssicherstellungsgesetzes beschäftigt sind. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Müssen aus Betrieben oder Dienststellen Arbeitnehmer zur anderweitigen Verwendung herangezogen werden, so sind möglichst Arbeitnehmer auszuwählen, deren Heranziehung den Arbeitsablauf und die Belange der Arbeitnehmer in diesen Betrieben oder Dienststellen am wenigsten beeinträchtigt.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Verteilung der Arbeitskräfte nach der Dringlichkeit des Bedarfs. Vorrangig ist der Bedarf an Arbeitskräften für Aufgaben, die

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