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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AuslZuschlV - Auslandszuschlagsverordnung
Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Vom 17. Juni 2025
(BGBl. I vom 20.06.2025 Nr. 145)
Gl.-Nr.: 2032-1-48



Abschnitt 1
Auslandszuschlag

§ 1 Zuteilung der Dienstorte zu Zonenstufen

(1) Befindet sich an einem Dienstort eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, so wird dem Dienstort eine Zonenstufe nach Anlage 1 zugeteilt.

(2) Ist ein Dienstort nicht in Anlage 1 aufgeführt, so wird der Dienstort einer Zonenstufe nach Anlage 2 zugeteilt.

(3) Ist ein Dienstort weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt, so richtet sich die Zuteilung des Dienstortes zu einer Zonenstufe nach der Zonenstufe der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Weichen die Lebensverhältnisse am Dienstort erheblich von denen am Ort der Auslandsvertretung ab, so kann die oberste Dienstbehörde die Zonenstufe abweichend von Satz 1 anhand eines Ortes mit vergleichbaren Lebensverhältnissen zuteilen, dessen Zonenstufe nach den Grundsätzen des § 53 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wurde.

(4) Die Grundgehaltsspannen der Anlage VI Tabelle VI.1 des Bundesbesoldungsgesetzes umfassen auch die Amtszulagen.

§ 2 Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung

In Fällen des § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes wird die Grundgehaltsspanne der oder des höher besoldeten Berechtigten zugrunde gelegt.

§ 3 Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen

(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag bis zu 715 Euro gezahlt werden.

(2) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außergewöhnlicher immaterieller Belastungen können zusätzlich zum Auslandszuschlag gezahlt werden:

  1. bis zu 500 Euro, wenn am Dienstort Belastungen auftreten, insbesondere aufgrund von
    1. Knappheit von Gütern der Grundversorgung,
    2. außergewöhnlichen Umweltbelastungen oder
    3. einer hohen Rate an Gewaltdelikten;
  2. bis zu 800 Euro, wenn am Dienstort eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum besteht, insbesondere aufgrund von
    1. Auswirkungen von bewaffneten Konflikten,
    2. politisch motivierten Gewalttaten oder
    3. schwerwiegender Beeinträchtigung des Bestands oder der Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen einschließlich der Daseinsvorsorge;
  3. bis zu 1.000 Euro, wenn am Dienstort eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, insbesondere aufgrund von
    1. bewaffneten Konflikten,
    2. Katastrophen oder
    3. Epidemien.

(3) Der monatliche Zuschlag wird pauschal um einen Anteil gekürzt, der dem Umfang der am jeweiligen Dienstort typischerweise vorkommenden Abwesenheiten entspricht. Der Kürzung wird insbesondere der für jeden vollen Monat zustehende Erholungs- und Zusatzurlaub zugrunde gelegt.

(4) Während einer Abwesenheit vom Dienstort von mehr als zwei Wochen wird der Zuschlag nicht gezahlt. Dies gilt nicht für Abwesenheiten wegen Erholungs- und Zusatzurlaubs oder aus sonstigen Gründen, die der pauschalen Kürzung nach Absatz 3 zugrunde gelegt wurden.

§ 4 Zuschlag zur Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung eines Dienstpostens im Ausland

(1) Kann ein Dienstposten im Ausland wegen außergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt werden, so kann für die Sicherstellung einer anforderungsgerechten Besetzung des Dienstpostens zusätzlich zum Auslandszuschlag ein monatlicher Zuschlag von bis zu 715 Euro festgesetzt werden.

(2) Der Zuschlag wird so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten innehat, längstens jedoch für vier Jahre.

(3) Der Zuschlag wird auch bei vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.

(4) Die Gründe für die Gewährung des Zuschlags sind zu dokumentieren.

§ 5 Erhöhung der Zuschläge

Ein Zuschlag nach § 3 erhöht sich für jede Person, die nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig ist, um 10 Prozent, sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorübergehend aufhält.

§ 6 Übernahme der Festsetzung einer anderen obersten Dienstbehörde

Eine oberste Dienstbehörde kann einen Zuschlag nach § 3 übernehmen, den eine andere oberste Dienstbehörde festgesetzt hat. Ein Einvernehmen nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei der Übernahme nicht herzustellen.

§ 7 Höchstbetrag

Die Beträge nach den §§ 3 bis 5 können bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 53 Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes nebeneinander gewährt werden und unterliegen dem Kaufkraftausgleich ( § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes).

Abschnitt 2
Erhöhter Auslandszuschlag

Unterabschnitt 1
Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland

Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53

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