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Regelwerk

Allgemeinverfügung gemäß § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes
Abweichende Arbeitszeitregelungen in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei vom 03.12.2025

Vom 03. Dezember 2025
(VKBl. Nr. 1 vom 15.01.2026 S. 63)


Archiv: 2022, 2024

I. Zweck und Anwendungsbereich

Gemäß § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes werden die nachfolgend aufgeführten Arbeitszeitregelungen für Besatzungsmitglieder auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei und der Kleinen Hochseefischerei festgesetzt.

II. Für die Zeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord gelten folgende abweichende Arbeitszeitregelungen

1. Die tägliche Arbeitszeit darf abweichend von den §§ 43 und 48 Absatz 1 Nummer 1 des Seearbeitsgesetzes auf bis zu 16 Stunden täglich verlängert werden. Die Regelungen des § 43 des Seearbeitsgesetzes zur Sonn- und Feiertagsarbeit sowie zur Lage der Arbeitszeiten gelten nicht.

2. Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sorgen, dass abweichend von § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Seearbeitsgesetzes die folgenden Mindestruhezeiten nicht unterschritten werden:

  1. acht Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
  2. 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.

3. Die Mindestruhezeit nach Nummer 2 Buchstabe a darf abweichend von § 45 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes in drei Abschnitte aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat und die beiden übrigen eine Mindestdauer von jeweils einer Stunde haben.

4. Die Ruhezeit nach Nummer 2 Buchstabe b kann während eines Zeitraumes von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Wochen unter den Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes auf 70 Stunden verringert werden.

III. Ausgleich für geleistete Mehrarbeit

Die Gesamtarbeitszeit der Besatzungsmitglieder darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreiten. Der Ausgleich ist innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. Das gilt auch für Fälle der befristeten Beschäftigung.

IV. Abweichende Regelungen für die Vergütung und den Sonntags- und Feiertagsausgleich nach den §§ 51 und 52 des Seearbeitsgesetzes

Vergütungen für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 51 des Seearbeitsgesetzes und der Ausgleich für Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 52 des Seearbeitsgesetzes können über die Höhe des Fanganteils abgegolten werden. Aus dem Heuervertrag muss ersichtlich sein, dass mit dem Fanganteil die Ansprüche aus den §§ 51 und 52 des Seearbeitsgesetzes abgegolten sind.

V. Geltungsdauer

Die Regelungen der Allgemeinverfügung gelten vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2027.

VI. Sonstiges

1. Auf den Fischereifahrzeugen sind monatliche Arbeitszeitnachweise nach dem Muster der Anlage 2 der See-Arbeitszeitnachweisverordnung zu führen. Eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord nach Anlage 1 der See-Arbeitszeitnachweisverordnung muss nicht geführt werden, soweit die Besatzungsmitglieder keinem wiederkehrenden regelmäßigen Wachsystem unterliegen.

2. Diese Genehmigung gilt nicht für jugendliche Besatzungsmitglieder.

3. Die übrigen Regelungen des Seearbeitsgesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

4. Eine Kopie dieser Allgemeinverfügung ist an Bord der betroffenen Fischereifahrzeuge mitzuführen.

VII. Begründung

Der § 49 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes eröffnet die Möglichkeit, abweichende Arbeitszeitregelungen für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen, für die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden, per Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zu bewilligen. Die Abweichungen müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besatzungsmitglieder stehen und aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein.

Die Voraussetzungen des § 49 Absatz 3 und Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes liegen für die Küstenfischerei und die Kleine Hochseefischerei vor:

  1. Für Besatzungsmitglieder auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei und Kleinen Hochseefischerei werden üblicherweise keine Tarifverträge geschlossen.
  2. Die Bewilligung abweichender Arbeitszeitregelungen ist durch die spezifischen und arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen in der Küstenfischerei und in der Kleinen Hochseefischerei geboten und notwendig:
    1. Der Betrieb der Fischereifahrzeuge wird seit jeher in erheblichem Maße durch natürliche Faktoren wie Gezeiten, Wetter und Fischvorkommen beeinflusst. Ein regelmäßiger Wachrhythmus wie in der sonstigen Handelsschifffahrt ist in der Fischerei kaum möglich. Die Arbeitszeiten schwanken saisonal sehr stark.
    2. Die Fischerei wird durch gesetzgeberische Vorgaben strikt reglementiert. Die Quotierung der Fangbestände, vorgegebene Fangzeiten sowie zeitliche und räumliche Fangverbote schränken die zur Verfügung stehenden freien Zeiten für die Fischerei in hohem Umfang ein.

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