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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

EBV - Erwachsenenbildungsverordnung
- Brandenburg -

Vom 16. März 2026
(GVBl. II Nr. 14 vom 17.03.2026)



Auf Grund des § 8 Absatz 3, des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, des § 20 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (GVBl. I Nr. 29), verordnet der Minister für Bildung, Jugend und Sport:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Förderungen nach dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz.

(2) Diese Verordnung gilt für die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie für die anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für kommunale Zweckverbände.

§ 2 Allgemeine Fördervoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Förderung gemäß den §§ 8 und 12 bis 16 ist die Anwendung von Verfahren zur systematischen Qualitätsentwicklung gemäß § 3.

(2) Eine Förderung gemäß den §§ 8 und 11 bis 16 setzt eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Mittelempfänger voraus.

(3) Förderfähig gemäß den §§ 11 und 13 sind nur Personalkosten von hauptberuflich tätigem Personal, welches aus einer öffentlichen Stellenausschreibung hervorgegangen ist.

(4) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind antragsberechtigt für Förderungen gemäß den §§ 8 und 14 bis 16.

(5) Anerkannte Erwachsenenbildungsstätten im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind antragsberechtigt für Förderungen gemäß den §§ 12 und 13.

(6) Anerkannte Landesorganisationen der Erwachsenenbildung im Sinne des § 4 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind antragsberechtigt für Förderungen gemäß den §§ 11, 14 und 15.

(7) Anträge auf Förderung gemäß den §§ 11, 12, 15 und 16 sind spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme bei dem für Bildung zuständigen Ministerium einzureichen, Anträge gemäß § 14 sollen spätestens vier Wochen vor beabsichtigtem Beginn der Maßnahme eingereicht werden.

(8) Als Berechnungsgrundlage für eine Unterrichtsstunde dient die Zeiteinheit von 45 Minuten. Abweichungen sind entsprechend umzurechnen.

(9) Die Erwachsenenbildungseinrichtungen, Erwachsenenbildungsstätten und Landesorganisationen der Erwachsenenbildung verantworten, dass sie in ihrer Aufgabenwahrnehmung nach Ziel und Inhalt mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und mit der Verfassung des Landes Brandenburg im Einklang stehen. Sie stellen dies auch für von ihnen beschäftigte oder beauftragte Lehrkräfte sicher.

§ 3 Systematische Qualitätsentwicklung

(1) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben Maßnahmen zur systematischen Qualitätsentwicklung umzusetzen. Hierzu geben sie sich ein Leitbild, welches die Ziele und Prozesse der systematischen Qualitätsentwicklung beschreibt.

(2) Die systematische Qualitätsentwicklung umfasst die Bereiche Bedarfsanalyse, Evaluation der Bildungsprozesse, Qualität des Lehrens, Qualität der Lerninfrastruktur, Personalentwicklung, Akquise von Teilnehmenden und strategische Entwicklungsziele.

(3) Einrichtungen mit drei bis acht in der Erwachsenenbildung Beschäftigten erörtern die Fragen der systematischen Qualitätsentwicklung in jährlich mindestens zwei Dienstberatungen, die durch eine für die Qualitätsentwicklung benannte Person geleitet werden. Einrichtungen mit mehr als acht in der Erwachsenenbildung Beschäftigten erörtern diese in jährlich mindestens vier Dienstberatungen, die durch eine für die Qualitätsentwicklung qualifizierte Person geleitet werden.

(4) Das für Bildung zuständige Ministerium veröffentlicht eine Liste extern zertifizierter Qualitätsmanagementsysteme, die diese Anforderungen erfüllen. Bei Vorlage eines dieser Zertifikate ersetzt dies die Vorlage von Nachweisen für die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 3.

Abschnitt 2
Grundversorgung der Erwachsenenbildung

§ 4 Gegenstand der Grundversorgung der Erwachsenenbildung

(1) Die Grundversorgung der Erwachsenenbildung umfasst ein staatlich gefördertes Angebot der Erwachsenenbildung gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes, das von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet sichergestellt wird und allen Menschen im Land offen steht.

(2) Nicht zur Grundversorgung der Erwachsenenbildung zählen insbesondere Erwachsenenbildungsmaßnahmen, die

  1. der Erholung, Unterhaltung oder Geselligkeit dienen,

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