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Arbeits- und Sozialrecht

EMitwV - Einrichtungsmitwirkungsverordnung
Verordnung über die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen und den Einrichtungen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz

- Brandenburg -

Vom 6. Februar 2012
(GVBl. II Nr. 9 vom 13.02.2012)



Auf Grund des § 16 Absatz 7 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 298) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1 Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung

(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes wirken unmittelbar und über einen von ihnen gewählten Bewohnerschaftsrat in Fragen des gemeinschaftlichen Zusammenlebens mit. Der Bewohnerschaftsrat vertritt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Leistungsanbieter und der Leitung.

(2) Ein Bewohnerschaftsrat kann für einen Teil einer Einrichtung gebildet werden, wenn dadurch die gemeinschaftliche Mitwirkung besser gewährleistet wird. Auf begründeten Antrag des Leistungsanbieters kann die zuständige Behörde die Bildung eines Bewohnerschaftsrates für mehrere Einrichtungen genehmigen.

(3) In Einrichtungen mit bis zu zehn Bewohnerinnen oder Bewohnern kann auf die Wahl eines Bewohnerschaftsrates verzichtet werden, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner die gemeinschaftliche Mitwirkung gemeinsam wahrnehmen. In diesem Fall haben die Bewohnerinnen und Bewohner dieselben Aufgaben und Rechte wie ein Bewohnerschaftsrat.

(4) Auf die Bildung eines Bewohnerschaftsrates kann verzichtet werden, wenn dies durch Umstände, die vom Leistungsanbieter nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist. In diesem Fall hat der Leistungsanbieter Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand sozialpädagogischer Erkenntnisse zur Sicherung der gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte anzuwenden.

§ 2 Aufgaben des Bewohnerschaftsrates

Der Bewohnerschaftsrat hat folgende Aufgaben:

  1. er achtet darauf, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in den jeweiligen Wohnbereichen ihre Rechte im unmittelbaren Mitwirkungsbereich wahrnehmen können und unterstützen diese dabei; dazu zählen gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes
    1. die Alltags- und Freizeitgestaltung,
    2. die Gestaltung von Gemeinschaftsräumen,
    3. Fragen der Verpflegung und
    4. Regelungen zum Zugang zu gemeinschaftlich genutzten Wohn- und Aufenthaltsräumen;

    er wirkt in diesen Angelegenheiten direkt bei Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung mit, wenn sie das gemeinschaftliche Leben in der gesamten Einrichtung betreffen,

  2. er wirkt bei Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung in den Angelegenheiten des erweiterten Mitwirkungsbereichs mit; dieser umfasst gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes
    1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Hausordnung,
    2. Änderung der Entgelte, soweit diese nicht ausschließlich durch Anpassung der Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch bedingt ist,
    3. Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen hauswirtschaftlichen Versorgung,
    4. umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der Einrichtung,
    5. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes und
    6. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,
  3. er kann bei der Leitung und dem Leistungsanbieter Maßnahmen des Einrichtungsbetriebes beantragen, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern der Einrichtung dienen,
  4. er nimmt Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegen und wirkt erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Leistungsanbieter auf ihre Erledigung hin,
  5. er hilft neuen Bewohnerinnen und Bewohnern, sich in der Einrichtung einzuleben,
  6. er schlägt Personen vor, die als Ombudspersonen benannt werden sollen,
  7. er bestellt vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlausschuss und
  8. er soll mindestens einmal im Jahr eine Versammlung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern durchführen und dort über seine Tätigkeit berichten.

§ 3 Aufgaben des Leistungsanbieters und der Leitung

(1) Der Leistungsanbieter und die Leitung der Einrichtung haben dafür zu sorgen, dass

  1. Entscheidungen, die den unmittelbaren Mitwirkungsbereich betreffen, gemeinsam mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in den jeweiligen Wohnbereichen getroffen werden,
  2. die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre gemeinschaftlichen Mitwirkungsrechte informiert sind und zu deren Ausübung befähigt werden,
  3. das Interesse und die Bereitschaft von Bewohnerinnen und Bewohnern an der Mitarbeit im Bewohnerschaftsrat aktiv befördert werden und
  4. den Bewohnerinnen und Bewohnern die für die Einrichtung benannten Ombudspersonen bekannt sind.

(2) Die Mitwirkung soll im gegenseitigen Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaftsrat, Leitung und Leistungsanbieter erfolgen. Hierbei haben der Leistungsanbieter und die Leitung der Einrichtung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. der Bewohnerschaftsrat wird rechtzeitig über alle Dinge, die der Mitwirkung unterliegen, informiert und kann fachlich beraten werden; der Bewohnerschaftsrat muss insbesondere nachvollziehen und im angemessenen Umfang nachprüfen können, wie die gemeinschaftliche Mitwirkung in den einzelnen Wohnbereichen stattfindet,

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