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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung
Vom 11. November 2005
(GVBl. II Nr. 31 vom 08.12.2005 S. 527)
Auf Grund des § 73 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 67) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Ausschusses für Inneres des Landtages:
Die Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 67), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung".
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Schwerbehinderte Menschen".
c) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
" § 43 (weggefallen)".
d) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
" § 44 Besondere Aufstiegsregelung".
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1.Professoren und Hochschuldozenten sowie die zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehörenden Beamten auf Zeit ( § 47 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes), | "1. Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen (Unterabschnitt 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes),". |
b) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Schulaufsichtsdienstes" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Nummer 6 angefügt.
3. Nach § 5 wird der § 5a eingefügt.
4. § 7 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Dienstzeiten, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, können in ihrem tatsächlichen Umfang im Sinne von Absatz 1 Satz 4 und 5 berücksichtigt werden, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen; wird die nach Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 geforderte Mindestdauer nicht erfüllt, ist nur noch die verbleibende Zeit abzuleisten."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Auf die Probezeit wird angerechnet
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "und das Amt der Besoldungsgruppe B 2" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma nach dem Wort "brauchte" durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 3
3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.
wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 7 wird der Absatz 8 eingefügt.
d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Schwerbehinderte
(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Anstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. (2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. (3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeitsund Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. |
" § 13 Schwerbehinderte Menschen
(1) Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung, Anstellung, Übertragung höherbewerteter Dienstposten, Beförderung und bei der Zulassung zum Aufstieg nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. (2) Im Prüfungsverfahren und bei der Erstellung von Leistungsnachweisen sind für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht geringer bemessen werden. (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen." |
7. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "und 7" gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Einem kommunalen Wahlbeamten kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 8 mit der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen werden."
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Abweichend von Satz 1 wird das Auswahlverfahren beim Aufstieg in den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung durchgeführt.
wird aufgehoben.
9. In § 29 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "für den öffentlichen Dienst" gestrichen.
(Stand: 16.06.2018)
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