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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform der Kommunalverfassung und zur Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften
KommRRefG - Kommunalrechtsreformgesetz

- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2007
(GVBl. I Nr. 19 vom 21.12.2007 S. 286)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgKVerf - Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 214), wird wie folgt geändert:

1. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) (weggefallen) "(3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten Beamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit treten mit Ablauf des Monats, indem sie das 70. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand; sie sind auf ihren Antrag frühestens mit Vollendung der für Beamte auf Lebenszeit maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich im Amt befinden oder danach wiedergewählt werden, können auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie die für Beamte auf Lebenszeit geltende gesetzliche Altersgrenze gilt."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "57." durch die Angabe "62." ersetzt.

2. § 146 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 146 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit

Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht für eine neue Amtszeit ernannt werden. Die Bereitschaft zur Wiederwahl ist nicht erforderlich, soweit die Wählbarkeit wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist.

" § 146 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit

Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten. Die Bereitschaft zur Wiederwahl ist von den indirekt zu wählenden Beamten auf Zeit schriftlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu erklären. Die Bereitschaft bei direkt zu wählenden Beamten auf Zeit ist durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags gegeben; dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Wählbarkeit wegen Überschreitens maßgeblicher Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist."

3. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Für Wahlbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände kann der Eintritt in den Ruhestand durch Beschluss der wahlberechtigten Vertretungskörperschaft bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Dieser Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Evaluierungsbericht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit den Regelungen der neuen Kommunalverfassung sowie den weiteren Änderungen in kommunalrechtlichen Vorschriften. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit von korrigierenden gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Landesregierung einen Vorschlag unterbreiten.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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