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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung
Vom 20. Juni 2008
(GVBl. II Nr. 17 vom 25.07.2008 S. 240)
Auf Grund des § 73 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Ausschusses für Inneres des Landtages:
Die Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 86), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Laufbahnwechsel; Anerkennung der Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn | " § 6 Laufbahnwechsel; Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn". |
b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Befristeter besonderer Laufbahnwechsel".
2. § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 5. Anerkennung der Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn; Laufbahnwechsel ( § 6), | "5. Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn; Laufbahnwechsel ( §§ 6, 6a)," |
.
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Laufbahnwechsel; Anerkennung der Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn
(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. (2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn
Tätigkeit in der bisherigen Laufbahn durch Unterweisung erworben werden kann. Die für die neue Laufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen für die Unterweisung, ihre Dauer und die Feststellung, ob die Unterweisung abgeschlossen ist, Verwaltungsvorschriften erlassen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 74 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. (3) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die neue Lautbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern. Das Ministerium des Innern kann nach Anhörung des Landespersonalausschusses Verwaltungsvorschriften zur Gleichwertigkeit von Laufbahnen erlassen. (4) Die durch das Bestehen der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst erworbene Befähigung soll bei polizeidienstunfähigen Polizeibeamten als Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst nach mindestens neunmonatiger Unterweisung, die dem Beamten durch die obersten Dienstbehörden anzubieten ist, in der neuen Laufbahn anerkannt werden. Die Beamten bleiben bis zur Anerkennung der Befähigung für die neue Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Für polizeidienstunfähige Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes mit der Maßgabe, daß die Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst erst nach mindestens 18monatiger Unterweisung in der neuen Laufbahn anerkannt werden kann. (6) Die durch das Bestehen der Laufbahnprüfung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei Justizvollzugsanstalten erworbene Laufbahnbefähigung soll bei dienstunfähigen Beamten als Befähigung für den mittleren Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten oder für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst nach mindestens neunmonatiger Unterweisung, die dem Beamten durch die obersten Dienstbehörden anzubieten ist, in der neuen Laufbahn anerkannt werden. Satz 1 gilt entsprechend für Beamte des Krankenpflegedienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten mit der Maßgabe, daß die Befähigung erst nach mindestens 18monatiger Unterweisung in der neuen Laufbahn anerkannt werden kann. (7) Für einen Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung gelten die §§ 20, 21, 26, 27, 30, 31, 34, 35 und 44. (8) Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung als Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn. |
" § 6 Laufbahnwechsel; Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn
(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Ein Laufbahnwechsel ist unzulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung nach § 74 des Landesbeamtengesetzes vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. |
(Stand: 16.06.2018)
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