Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung des brandenburgischen Besoldungsrechts und des brandenburgischen Beamtenversorgungsrechts

Vom 20. November 2013
(GVBl. I vom 20.11.2013 Nr. 32)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgBesG - Brandenburgisches Besoldungsgestez
Besoldungsgesetz für das Land Brandenbrug

( wie eingefügt)

Artikel 2
BbgBeamtVG - Brandenburgisches Beamtenversorgungsgesetz
Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg

( wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Ministergesetzes

Das Brandenburgische Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (GVBl. I S. 58), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. November 2012 (GVBl. I Nr. 36; 2013 I Nr. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "Beamtenversorgungsgesetz" durch die Wörter "Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter " § 4 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 12 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 8 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "eine jährliche Sonderzahlung sowie" gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Amtsbezüge" durch das Wort "Amtsgehalt" ersetzt.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

b) In Absatz 8 werden die Wörter " § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 69 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

4. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter " § 50 des Beamtenversorgungsgesetzes ist" durch die Wörter "Die §§ 69 und 70 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes sind" ersetzt.

5. In § 15 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 8 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 74 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "ist § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "sind die §§ 76 und 79 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 6 werden die Wörter " § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 77 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 und in Absatz 7 Satz 3 werden jeweils die Wörter " § 54 Abs. 3 und 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 75 Absatz 3 und 4 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 62 Satz 4 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "Brandenburgischen Besoldungsgesetz" ersetzt.

2. § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt entsprechend für eine abweichende Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes."

b) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Reisekosten" die Wörter "und Umzugskosten" eingefügt.

3. In § 65 Satz 1 werden die Wörter " § 3 Abs. 6 und die §§ 11, 12 und 17a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der zuletzt durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) geänderten Fassung" durch die Wörter " § 3 Absatz 5 und 6 sowie die §§ 12 und 13 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

4. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der zuletzt durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geänderten Fassung" durch die Wörter " § 50 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

5. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das durch Artikel 3a des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zwecke der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden."

b) Im neuen Satz 6 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

6. Nach § 100 Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Arzneimittelverordnungen im Sinne des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben; die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Satz 5 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel zu treffenden Vereinbarungen unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Soweit in den Vereinbarungen keine Aufbewahrungsfristen geregelt sind, gilt die allgemeine Verjährungsfrist."

7. In § 114 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 6" durch die Angabe " § 11" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion