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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über ergänzende Regelungen zur Neuordnung des Beamtenrechts im Land Brandenburg

Vom 5. Dezember 2013
(GVBl. vom 05.12.2013 Nr. 36)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 123) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

" § 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

§ 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst

§ 12 Rechtsstellung im Vorbereitungsdienst".

b) Die Angaben zu den §§ 23 und 24 werden wie folgt gefasst:

" § 23 Fortbildung, Personalentwicklung

§ 24 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Vielfalt".

c) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 32a Entlassung durch Verwaltungsakt".

d) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

" § 43 Ärztliche Untersuchung, Übermittlung ärztlicher Daten, Gendiagnostik".

e) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

" § 110 Altersgrenzen für Polizeivollzugsbeamte".

f) Die Angaben zu den §§ 121 bis 124 werden wie folgt gefasst:

" § 121 Vorbehalt des Gesetzes

§ 122 Beamte auf Zeit

§ 123 Kommunale Wahlbeamte

§ 124 Beamte des Landes auf Lebenszeit als kommunale Wahlbeamte".

g) Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:

" § 138 Übergangsregelungen für vorhandene Beamte auf Zeit".

2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das 45. Lebensjahr" durch die Wörter "das 47. Lebensjahr" und die Wörter "des 45. Lebensjahres" durch die Wörter "des 47. Lebensjahres" ersetzt.

3. § 9 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche oder verwandte Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Laufbahnverordnungen können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

 "(1) Eine Laufbahn umfasst alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche oder verwandte Vorbildung und Ausbildung voraussetzen (Bildungsvoraussetzungen); zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. Die Laufbahnbefähigung befähigt dazu, alle der Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Aufgaben, dem Grad der Selbstständigkeit und der Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung. Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet:

  1. einfacher Dienst: Besoldungsgruppe a 4 bis a 7,
  2. mittlerer Dienst: Besoldungsgruppe a 6 bis a 11,
  3. gehobener Dienst: Besoldungsgruppe a 9 bis a 14,
  4. höherer Dienst: Besoldungsgruppe a 13 bis a 16 sowie Ämter der Brandenburgischen Besoldungsordnung B.

Die Laufbahnverordnungen können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern."

4. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Vorbildungsvoraussetzungen

Die Vorbildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten. Die Vorbildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der bei Beamten besonderer Fachrichtungen an Stelle des Vorbereitungsdienstes zu fordernden berufspraktischen Erfahrung die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist zu fordern:

  1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes mindestens die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens
    1. die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
    2. die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,
  3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  4. in den Laufbahnen des höheren Dienstes ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss.

(2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann neben der allgemeinen Vorbildung (Absatz 1 Nr. 3) ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden.

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