Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Brandenburg -

Vom 29. Juni 2018
(GVBl. I vom 02.07.2018 Nr. 17)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst".

b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

§ 58 Wohnung und Aufenthalt, Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen".

c) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen".

d) Nach der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 67a Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen".

e) In der Angabe zu § 74 wird das Wort "Anrechnung" durch das Wort "Nichtanrechnung" ersetzt.

f) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 80a Familienpflegezeit".

g) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

" § 81 Höchstdauer von Beurlaubungen und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung".

h) Die Angaben zu den §§ 85 und 86 werden wie folgt gefasst:

" § 85 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

§ 86 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten, Anzeigepflicht".

i) Die Angabe zu § 88 wird wie folgt gefasst:

" § 88 Verfahren, Hinweispflicht".

j) Nach der Angabe zu § 109 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 109a Altersgrenzen für die Einstellung von Polizeivollzugsbeamten

§ 109b Altersgrenzenregelungen für den Aufstieg von Polizeivollzugsbeamten".

k) Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

" § 110 Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand für Polizeivollzugsbeamte, besonderes Teilzeitmodell".

l) Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

" § 115 Gesundheitsfürsorge".

m) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

" § 134 (weggefallen)".

n) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

" § 136 (weggefallen)".

o) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:

" § 137 Übergangsregelungen zur Nebentätigkeit".

p) Die Angaben zu den §§ 139 und 140 werden gestrichen.

2. In § 2 Absatz 5 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und Landesbetriebe" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "In das Beamtenverhältnis" die Wörter "auf Probe oder auf Lebenszeit" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes ist das vollendete 40. Lebensjahr die Einstellungshöchstaltersgrenze. Die Höchstaltersgrenze des Satzes 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines und in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. Sie gilt ferner nicht bei einer Einstellung in einen Vorbereitungsdienst, der eine allgemeine Ausbildungsstätte nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist; in diesem Fall dürfen jedoch nur die Bewerber zu Beamten auf Probe ernannt werden, die im Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst die Höchstaltersgrenze des Absatzes 2 Satz 1 noch nicht überschritten hatten.

(4) Auf Antrag der Einstellungsbehörde kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigem Ministerium Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zulassen

  1. für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse daran besteht, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen und ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht, der sich auch nicht im Wege der Aus- und Weiterbildung beheben lässt, oder
  2. für einzelne Fälle, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.

Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Satz 1 Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

4. In § 8 Absatz 1 Satz 4 werden nach den Wörtern "Mitwirkung durch" die Wörter "die unabhängige Stelle oder durch" eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzt auch, wer
  1. die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat oder
  2. nach einem mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenem Studium der Sozial-, Verwaltungs- oder Wirtschaftswissenschaften an einer Hochschule einen Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn mit der bestandenen Laufbahnprüfung abgeschlossen hat.

wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.09.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion