Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer pauschalen Beihilfe
- Brandenburg -

Vom 5. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 19 vom 06.06.2019)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

§ 62 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 35 S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person, die kein zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit führendes Einkommen haben, und "1. der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 Euro nicht übersteigt, und".

2. In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter "zur Empfängnisverhütung" durch die Wörter "für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung" ersetzt.

3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Beihilfe kann auch im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungserbringer gewährt werden. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von beihilfeberechtigten Personen, denen Heilfürsorge nach § 114 zusteht. "(5) Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt. Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich
  1. 50 Prozent für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
  2. 70 Prozent für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4,
  3. 70 Prozent für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und
  4. 80 Prozent für ein Kind nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist.

Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz bei nur einem Beihilfeberechtigten 70 Prozent. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Sie kann auch im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungserbringer gewährt werden. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von beihilfeberechtigten Personen, denen Heilfürsorge nach § 114 zusteht. Die oberste Dienstbehörde, in Bezug auf die Landesebene das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung sehr strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in diesem Gesetz und auf der Grundlage von Absatz 6 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder den nach Absatz 6 Satz 3 anzuwendenden Vorschriften geregelten Voraussetzungen gewähren."

4. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Untersuchungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fuenfte Buch Sozialgesetzbuch sowie der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung von Krankheitsrisiken. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten die für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Vorschriften mit der Maßgabe weiter, dass die Aufwendungen nach Absatz 4 Satz 1 nicht beihilfefähig sind.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.09.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion