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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 9. April 2024
(GVBl. I Nr. 13 vom 09.04.2024)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 11 wird ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

b) Der Angabe zu § 19 wird ein Komma und das Wort "Verordnungsermächtigungen" angefügt.

c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 59 Dienstkleidung " § 59 Erscheinungsbild, Dienstkleidung, Verordnungsermächtigung".

d) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 136 (aufgehoben) " § 136 Übergangsregelung zur dienstlichen Beurteilung".

2. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder".

b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst " § 11 Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, Verordnungsermächtigung".

b) Nach Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine berufsbefähigende Ausbildung sowie eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung (Zusatzausbildung) absolviert hat. Die Einrichtung der Zusatzausbildung und deren nähere Ausgestaltung regeln die Mitglieder der Landesregierung für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung. Dabei sollen insbesondere die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung sowie die Zuständigkeit für die Feststellung für deren Vorliegen geregelt werden."

4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens (§ 43) festzustellen. "(3) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und in ein Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens festzustellen; § 43 gilt entsprechend. Die ärztliche Begutachtung der gesundheitlichen Eignung kann auch bereits vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf mit dem Ziel der späteren Verwendung auf Lebenszeit durchgeführt werden. Vor der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist eine erneute ärztliche Begutachtung nur erforderlich, wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Das Gutachten nach den Sätzen 1 und 2 kann auch ohne persönliche Vorstellung des Bewerbers in einem vereinfachten Verfahren erstellt werden, wenn aufgrund der vorliegenden oder zur Verfügung gestellten Unterlagen eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben ist. Vorschriften über das Vorliegen besonderer gesundheitlicher Voraussetzungen für einzelne Beamtengruppen bleiben unberührt."

5. § 19 wird wie folgt gefasst:

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§ 19 Dienstliche Beurteilung

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind zu beurteilen. Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erlassen die Regelungen in eigener Zuständigkeit.

" § 19 Dienstliche Beurteilung, Verordnungsermächtigungen

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(Stand: 15.04.2024)

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