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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

Allgemeine Verfügung über die Unfallfürsorge für Gefangene, Jugendstrafgefangene, Untersuchungsgefangene, Untergebrachte und Arrestierte
- Berlin -

Vom 19. Dezember 2017
(ABl. Nr. 1 vom 05.01.2018 S. 3)


Telefon: 9013-3933 oder 9013-0, intern 913-3933

Aufgrund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:

I.
Gesetzliche Unfallversicherung der Gefangenen, Jugendstrafgefangenen, Unter suchungsgefangenen, Untergebrachten und Arrestierten (Arbeitsunfälle im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VII)

1
(1) Gefangene, Jugendstrafgefangene, Untersuchungsgefangene, Untergebrachte und Arrestierte, die nicht in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, sind gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII gegen Arbeitsunfälle versichert.

2
(1) Jeder Arbeitsunfall von Gefangenen, Jugendstrafgefangenen, Untersuchungsgefangenen, Untergebrachten und Arrestierten, der eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, ist unverzüglich der zuständigen Unfallkasse anzuzeigen. Ferner sind der Unfallkasse alle Arbeitsunfälle zu melden, bei denen Zweifel vorliegen, ob es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des SGB VII oder um einen sonstigen Unfall handelt sowie in den Fällen, in denen die Verletzten dies beantragen.

(2) Der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung ist eine Ausfertigung der Unfallanzeige vorzulegen, wenn erkennbar ist, dass wegen der Schwere des Unfalls oder der Umstände, die zu ihm geführt haben, Forderungen gegen das Land Berlin geltend gemacht werden könnten.

(3) Die mit den Aufgaben des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitssicherheitsgesetz beauftragten Fachkräfte sind von jedem Arbeitsunfall, der der Unfallkasse gemeldet werden muss, in Kenntnis zu setzen. Diese erstellen aus den übermittelten Daten einen Jahresbericht, der der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung vorgelegt wird.

3
Die durch einen Arbeitsunfall Verletzten werden in der Anstalt ärztlich behandelt und versorgt. Der ärztliche Dienst ist verpflichtet, der Unfallkasse Auskunft über die Behandlung und den Zustand der Verletzten zu erteilen. In besonderen Fällen sind die Verletzten einer oder einem nach Wahl der Unfallkasse mit der Nachuntersuchung beauftragten Fachärztin beziehungsweise Facharzt vorzuführen.

4
Die Anstalten teilen der Unfallkasse in den Fällen, in denen als Folge zunächst Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit.

5
(1) Die durch einen Arbeitsunfall Verletzten haben von dem Tage an, an dem der ärztliche Dienst die Arbeitsunfähigkeit feststellt, Anspruch auf Verletztengeld. Das Verletztengeld wird von den Anstalten nach Maßgabe des § 47 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 1 SGB VII festgesetzt und ausgezahlt. Bei Arbeitsunfällen von Berliner Gefangenen, Jugendstrafgefangenen, Untersuchungsgefangenen, Untergebrachten und Arrestierten ist das Verletztengeld im Einvernehmen mit der Unfallkasse Berlin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung aus dem Haushaltstitel 681 42 zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Verletztengeld ist wie Arbeitsentgelt zu behandeln. Bei Erhalt von Verletztengeld besteht eine Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit.

(3) Besteht nach der Entlassung noch Anspruch auf Verletztengeld oder auf sonstige Leistungen aus der Unfallversicherung, ist dies unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf dem Entlassungsschein zu vermerken. Ist über einen Antrag noch nicht entschieden, ist im Entlassungsschein auf den Sachstand hinzuweisen. Bei der Entlassung sind die betroffenen Personen gegen Nachweis zu belehren, dass die Unfallkasse nach der Entlassung für die Gewährung von Verletztengeld zuständig ist und im Rahmen der Entlassungsvorbereitung durch den Sozialdienst gegebenenfalls bei der Antragstellung zu unterstützen.

6
(1) Jeder Unfall ist von der Anstalt unverzüglich zu untersuchen. Die Untersuchung des Unfalls obliegt der Anstaltsleitung. Sie kann einem Bediensteten, der weder mit der unmittelbaren Beaufsichtigung des Verletzten beauftragt noch in das Unfallgeschehen verwickelt war, übertragen werden.

(2) Die Untersuchung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob

  1. Tatsachen erkennbar sind, dass die Verletzten den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder durch eigenes Verschulden mitverursacht haben,
  2. Anhaltspunkte für Fremdverschulden vorliegen,
  3. die Verletzten gegen Krankheit versichert sind,
  4. die Verletzten zur Zeit des Unfalls in welchem Grad erwerbsgemindert waren und
  5. die Verletzten nach Abschluss der Behandlung infolge des Unfalls in welchem Grad und voraussichtlich für welchen Zeitraum erwerbsgemindert sind.

(3) Durch die Untersuchung sollen der tatsächliche Hergang und die Ursache des Unfalls möglichst genau aufgeklärt werden. Alle Personen, die über den Unfall und seine Ursachen Aufschluss geben können, sind zu befragen. Der medizinische Befund wird durch den ärztlichen Dienst erstellt. Über die in der Untersuchung getroffenen Feststellungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, in das insbesondere die eingeholten Zeugenaussagen aufzunehmen sind.

(4) Bei Todesfällen oder anderen schweren Unfällen ist das Untersuchungsergebnis einschließlich der Protokolle der Verletzten- und Zeugenaussagen der Unfallkasse unverzüglich nach Abschluss der Ermittlungen zu übersenden. In allen übrigen Fällen sind die Untersuchungsergebnisse der Unfallkasse auf Verlangen mitzuteilen.

II.
Unfallfürsorge bei sonstigen Unfällen

1
(1) Bei Unfällen, die nicht Arbeitsunfälle im Sinne des SGB VII sind, kann den Verletzten oder ihren Hinterbliebenen eine Billigkeitsentschädigung gewährt werden, wenn der Unfall in den besonderen Verhältnissen der Freiheitsentziehung begründet ist. Dies gilt nicht, wenn ein Schadensersatzanspruch gegen das Land oder ein realisierbarer Schadensersatzanspruch gegen Dritte besteht. Die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung ist auch ausgeschlossen, wenn die Verletzten den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder durch eigenes Verschulden mitverursacht haben. Ausnahmsweise kann in diesen Fällen eine Billigkeitsentschädigung gewährt werden, wenn die Gesamtumstände des Falles dies rechtfertigen.

(2) Eine Billigkeitsentschädigung kommt nur für die Zeit in Betracht, für die der Unfall die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise den Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Verletzten zur Folge hat und die Verletzten während der Freiheitsentziehung ohne Unterbrechung länger als vier Wochen unfallbedingt arbeitsunfähig waren. Soweit besondere Umstände es rechtfertigen, kann eine Billigkeitsentschädigung auch dann gewährt werden, wenn die Verletzten weniger als vier Wochen arbeitsunfähig oder die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt war.

(3) Billigkeitsentschädigungen dürfen nur widerruflich und für die Dauer von höchstens drei Jahren, jedoch auch über den Zeitpunkt der Entlassung hinaus bewilligt werden.

(4) Die Billigkeitsentschädigung darf die Leistungen nicht übersteigen, die Verletzte erhalten würden, wenn es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte.

2
(1) Die Billigkeitsentschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Über die Gewährung der Billigkeitsentschädigung entscheidet die Anstaltsleitung.

(2) Billigkeitsentschädigungen sind von der zuständigen Anstalt anzuweisen. Die den Verletzten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gewährten Taschengeldbeträge sind bei der Berechnung der für den gleichen Zeitraum bestimmten Billigkeitsentschädigung zu berücksichtigen.

III.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

ENDE

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