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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

WTG-PersV - Wohnteilhabe-Personalverordnung
Verordnung über Personalanforderungen an Leistungserbringer in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen nach dem Wohnteilhabegesetz

- Berlin -

Vom 16. Mai 2011
(GVBl. Nr. 14 vom 01.06.2011 S. 230)
Gl.-Nr.: 2171-4-1



Auf Grund des § 29 Satz 1 Nummer 2 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285) verordnet die für Soziales zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung:

§ 1 Persönliche und fachliche Eignung

(1) Der Leistungserbringer hat unter Berücksichtigung von § 1 des Wohnteilhabegesetzes zu gewährleisten, dass die in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform zur Leistungserbringung eingesetzten Personen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit verfügen.

(2) Personen, die leitende Tätigkeiten nach § 3 oder § 5 oder Aufgaben der ständig verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 4 oder § 6 wahrnehmen, müssen nach ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrem beruflichen Werdegang die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben in der jeweiligen betreuten gemeinschaftlichen Wohnform entsprechend den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer sachgerecht und entsprechend dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden.

§ 2 Persönliche Ausschlussgründe

(1) Bei den zur Leistungserbringung eingesetzten Personen dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Persönlich ungeeignet ist insbesondere

  1. eine Person, die
    1. wegen eines Verbrechens,
    2. wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubs, Erpressung, Begünstigung, Hehlerei, Betrugs oder Untreue oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat,
    3. wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
    4. leitende Tätigkeiten nach § § 3 oder 5 wahrnimmt, wegen Urkundenfälschung oder Insolvenzstraftaten

    zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden und die Tilgung im Führungszeugnis nach Absatz 2 noch nicht erfolgt ist oder

  2. eine Person, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 31 des Wohnteilhabegesetzes in mehr als zwei Fällen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht mehr als fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.

(2) Der Leistungserbringer hat sich zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vor der Einstellung und bei begründeten Zweifeln an der persönlichen Eignung ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate ist, vorlegen zu lassen.

(3) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 1. Oktober 1993 begangen worden sind.

§ 3 Leitung in stationären Einrichtungen

(1) Jede stationäre Einrichtung verfügt über eine Leitung. Diese stellt die die Einrichtung betreffenden übergreifenden Betriebsabläufe unter Beachtung rechtlicher Vorgaben, insbesondere des Wohnteilhabegesetzes, und unter Wahrung betriebswirtschaftlicher Grundsätze sicher.

(2) Für die Leitung einer stationären Einrichtung ist eine Person fachlich geeignet, die über einen ausreichenden beruflichen Abschluss oder Hochschulabschluss sowie über ausreichende Berufserfahrung verfügt (Leitungskraft).

(3) Über einen ausreichenden beruflichen Abschluss oder Hochschulabschluss verfügt eine Person, die

  1. eine mindestens dreijährige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem pflegerischen Beruf, die Erlaubnis zum Führen einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung sowie eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation,
  2. eine mindestens dreijährige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem sozialpflegerischen oder sozialpädagogischen Beruf mit staatlicher Anerkennung sowie eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation,
  3. eine mindestens dreijährige, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem staatlich anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf sowie eine pflegerische, sozialpflegerische oder sozialpädagogische Zusatzqualifikation,
  4. ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit pflegerischem, sozialpflegerischem oder sozialpädagogischem Schwerpunkt sowie eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation, soweit das Hochschulstudium nicht bereits die Inhalte einer betriebswirtschaftlichen Qualifikation umfasst, oder
  5. ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit betriebs- oder verwaltungswirtschaftlichem Schwerpunkt sowie eine pflegerische, sozialpflegerische oder sozialpädagogische Zusatzqualifikation

nachweisen kann.

(4) Über ausreichende Berufserfahrung verfügt eine Person, die durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer stationären Einrichtung, einem ambulanten Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die weiteren für die Leitung der Einrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

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