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BerlSenG - Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land Berlin
- Berlin -
Vom 25. Mai 2006
(GVBl. Nr. 19 vom 03.06.2006 S. 458; 15.12.2010 S. 560; 20.05.2011 S. 225; 07.07.2016 S. 451 16; 05.07.2021 S. 842 21; 25.06.2026 S. 495 26)
Gl.-Nr.: 850-1
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, die aktive Beteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren am sozialen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern, ihre Erfahrungen und Fähigkeiten zu nutzen, die Beziehungen zwischen den Generationen zu verbessern, die Solidargemeinschaft weiterzuentwickeln sowie den Prozess des Älterwerdens in Würde und ohne Diskriminierung unter aktiver Eigenbeteiligung der Berliner Seniorinnen und Senioren zu gewährleisten.
§ 2 Seniorinnen und Senioren
Seniorinnen und Senioren im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die im Land Berlin mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3 Seniorenorganisationen
Seniorenorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind die im Land Berlin tätigen Verbände und Vereinigungen, die nach ihrer Satzung die sozialen, kulturellen, gesundheitlichen und sonstigen Interessen der Seniorinnen und Senioren unterstützen.
§ 3a Seniorenmitwirkungsgremien 16 26
(Gültig bis siehe =>)
(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen, die Landesseniorenvertretung Berlin und der Landesseniorenbeirat Berlin.
(Gültig ab siehe =>)
(1) Gremien der Seniorenmitwirkung sind die bezirklichen Seniorenvertretungen und der Landesseniorenrat."
(2) Die Gremien sind unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(Gültig bis siehe =>)
(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, für die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden. Sie geben sich eine Geschäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Für Sitzungen des Landesseniorenbeirates Berlin und der Landesseniorenvertretung Berlin kann die Öffentlichkeit in besonderen Fällen ausgeschlossen werden. Die oder der Vorsitzende der Landesseniorenvertretung ist aufgrund ihres oder seines Amtes zusätzliches Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Landesseniorenbeirates.
(Gültig ab siehe =>)
(3) Die Mitglieder der Gremien wählen aus ihrer Mitte jeweils ein für den Vorsitz, die Stellvertretung, für die Schriftführung und für die Finanzangelegenheiten zuständiges Mitglied, die den Vorstand bilden. Die Mitglieder der bezirklichen Vertretungen wählen darüber hinaus ein Mitglied in den Landesseniorenrat sowie eine Stellvertretung. Auch Mitglieder des Vorstandes können dafür kandidieren. Die Gremien geben sich eine Geschäftsordnung und halten regelmäßig öffentliche Sitzungen ab. Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder der Seniorenvertretung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten und abzustimmen.
(4) Die Gremien der Seniorenmitwirkung berichten der zuständigen Verwaltung über ihre Tätigkeit jährlich in geeigneter Form.
(Gültig bis siehe =>)
(5) Der Landesseniorenbeirat Berlin und die Landesseniorenvertretung Berlin richten gemeinsam eine Geschäftsstelle ein.
§ 3b Unterstützungs- und Informationspflichten der Verwaltung 16 26
(Gültig bis siehe =>)
(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich, insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirklichen Seniorenvertretungen sind die für Seniorinnen und Senioren zuständigen Ämter der Bezirksverwaltungen. Für die Landesseniorenvertretung Berlin und den Landesseniorenbeirat Berlin ist dies die für Seniorinnen und Senioren zuständige Senatsverwaltung.
(Gültig ab siehe =>)
(1) Die Arbeit der Seniorenmitwirkungsgremien wird durch die zuständige Verwaltung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel personell und sachlich, insbesondere durch personelle Hilfen und die Bereitstellung von Büroräumen und technischer Ausstattung, unterstützt. Zuständig für die bezirkliche Seniorenvertretung mit ihrer Geschäftsstelle ist die für Seniorinnen und Senioren zuständige Abteilung der Bezirksverwaltung. Für den Landesseniorenrat mit seiner Geschäftsstelle ist dies die für Seniorenpolitik zuständige Senatsverwaltung.
(2) Die zuständigen Verwaltungen sollen(gültig bis siehe =>
(Stand: 31.07.2026)
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