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Regelwerk

VLVO - Verwaltungs-Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Verwaltungsdienstes

- Berlin -

Vom 17. November 2004
(GVBl. Nr. 47 vom 04.12.2004 S. 472; 19.03.2009 S. 70 09a; 30.04.2009 S. 178 09b)



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Auf Grund des § 22 Abs. 1 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 200) wird verordnet:

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten der Laufbahnen des Verwaltungsdienstes Anwendung.

§ 2 Gliederung

(1) Zum Verwaltungsdienst gehören die Laufbahnen

  1. des nichttechnischen Verwaltungsdienstes,
  2. des technischen Verwaltungsdienstes.

(2) Die Laufbahnen gliedern sich in die Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

§ 3 Grundsätze

(1) Die Ämter der Laufbahnen des Verwaltungsdienstes sind regelmäßig zu durchlaufen; sie dürfen nicht übersprungen werden. Abweichend von Satz 1 dürfen übersprungen werden

  1. von Aufstiegsbeamten bei der Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn die noch nicht durchlaufenen Ämter ihrer bisherigen Laufbahn,
  2. bei der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder in ein Amt mit höherem Grundgehalt das jeweils darunter liegende Amt, wobei die Ämter der Besoldungsgruppen B 4 und B 6 unberücksichtigt bleiben,
  3. bei der Beförderung in das Amt "Erster Direktor einer Landesversicherungsanstalt" die darunter liegenden Ämter der Besoldungsordnung B.

Satz 1 gilt nicht bei Ernennungen aufgrund einer Wahl durch das Abgeordnetenhaus von Berlin.

(2) Beamten in einem Beförderungsamt, das derselben Besoldungsgruppe zugewiesen ist wie das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn, darf ein Amt in der nächsthöheren Laufbahn nur verliehen werden, wenn sie die Befähigung für diese Laufbahn besitzen oder ihnen die Befähigung nach § 12 Abs. 3 des Laufbahngesetzes zuerkannt wird. Das Gleiche gilt für die Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren Laufbahn; § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 bleiben unberührt.

(3) Beförderungen in ein Amt, das derselben Besoldungsgruppe angehört wie das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn, dürfen nicht auf einer Planstelle des Eingangsamtes der nächsthöheren Laufbahn vorgenommen werden. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen Beamte in dem betreffenden Amt zur Einführung in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn zugelassen wurden.

§ 4 Vorbereitungsdienst

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(2) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses für einzelne Laufbahnen eine von den Vorschriften über den Vorbereitungsdienst abweichende Regelung treffen, soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

§ 5 Höchstaltersgrenzen 09b

Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter

  1. von 32 Jahren,
  2. von 35 Jahren in Laufbahnen des gehobenen und höheren technischen Verwaltungsdienstes,
  3. von 40 Jahren bei Schwerbehinderten

zulässig.

§ 6 (weggefallen) 09a

Abschnitt II
Einfacher Dienst

§ 7 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens 6 Monate verlängert werden, wenn bis zum Ablauf des Vorbereitungsdienstes die Feststellung nicht getroffen werden kann, dass der Beamte dessen Ziel erreicht hat.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.

§ 8 Probezeit

Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden.

Abschnitt III
Mittlerer Dienst

§ 9 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein Vorbereitungsdienst von höchstens zwei Jahren und sechs Monaten vorgesehen werden.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.

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