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WTG-MitwirkV - Wohnteilhabe-Mitwirkungsverordnung -
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen nach dem Wohnteilhabegesetz
- Berlin -
Vom 5.Oktober 2016
(GVBl. Nr. 28. Vom 29.10.2016 S. 814; 01.09.2020 S. 683 20)
Auf Grund des § 29 Satz 1 Nummer 3 des Wohnteilhabegesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285), das durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales:
Abschnitt 1
Mitwirkung durch Bewohnerbeiräte und Unterstützung durch den Einrichtungsträger
§ 1 Bildung von Bewohnerbeiräten
(1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 und 2 des Wohnteilhabegesetzes erfolgt durch die Bildung von Bewohnerbeiräten. Deren Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern gewählt.
(2) Bewohnerbeiräte bestehen überwiegend aus Bewohnerinnen und Bewohnern, die in der stationären Einrichtung wohnen oder sich zum Zwecke von Pflege und Betreuung dort aufhalten. Werden überwiegend oder ausschließlich wählbare Personen nach § 9 Absatz 2 des Wohnteilhabegesetzes gewählt, die nicht Bewohnerinnen und Bewohner sind, handelt es sich bei dem Bewohnerbeirat um ein Gremium im Sinne des § 9 Absatz 8 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes, das die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise sicherstellt.
(3) Für Teile stationärer Einrichtungen können eigene Bewohnerbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung besser gewährleistet wird. Die Bewohnerbeiräte sollen sich untereinander abstimmen, wenn Angelegenheiten nach § 9 Absatz 3 des Wohnteilhabegesetzes die Zuständigkeit mehrerer Bewohnerbeiräte betreffen.
§ 2 Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit von Einrichtungsträger und Bewohnerbeirat soll von gegenseitigem Vertrauen und Verständnis bestimmt sein. Die Selbstständigkeit des Einrichtungsträgers bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben und der Leistungserbringung wird durch die Bildung und Tätigkeit von Bewohnerbeiräten nicht berührt.
(2) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates üben ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich aus.
(3) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den anderen Mitgliedern des Bewohnerbeirates. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nicht gegenüber fach- und sachkundigen Personen nach § 9 Absatz 6 des Wohnteilhabegesetzes oder den Mitgliedern des Beratungsgremiums nach § 3 Absatz 3, soweit die Information für die Aufgabenerledigung erforderlich ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Ende der Amtszeit. Sie besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Bewohnerinnen und Bewohner richtet sich nach § 9 Absatz 5 des Wohnteilhabegesetzes.
(4) Der Einrichtungsträger oder die von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Personen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) dürfen die Mitglieder des Bewohnerbeirates bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindern. Es ist ihnen auch untersagt, die Tätigkeit des Bewohnerbeirates durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen auf Grund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer sonstigen Vertrauensperson im Bewohnerbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(5) Einrichtungsträger, Bewohnerbeirat sowie Wahlausschuss nach § 9 haben schriftliche Informationen und Mitteilungen, die nach dieser Verordnung für die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind, in verständlicher Art und Weise abzufassen sowie deren barrierefreien Zugang zu gewährleisten. Satz 1 gilt auch für schriftliche Informationen und Mitteilungen des Einrichtungsträgers an den Bewohnerbeirat oder den Wahlausschuss.
§ 3 Aufgaben des Bewohnerbeirates, Beratungsgremium
(1) Der Bewohnerbeirat nimmt die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber dem Einrichtungsträger wahr.
(2) Der Bewohnerbeirat hat folgende Aufgaben:
(3) Um sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben beraten und unterstützen zu lassen, kann der Bewohnerbeirat nach § 9
(Stand: 25.09.2020)
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