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Änderungstext
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 21. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 50 vom 30.12.2004 S. 530)
Auf Grund des § 35 Abs. 1 und 5 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel XI des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516), wird verordnet:
Artikel I
Änderung der Arbeitszeitverordnung
Die Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 21. November 1995 (GVBl. S. 790), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2004 (GVBl. S. 72), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder aus Altersgründen oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres durch Verwaltungsvorschriften geregelt. | "Die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und der Senatsverwaltung für Inneres durch Verwaltungsvorschriften geregelt." |
b) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Ermäßigungsstunden aus Altersgründen sind nicht zulässig."
c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Die Dienstbehörde kann diese Unterrichtstage einheitlich festlegen: sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Bei einheitlicher Festlegung ist der jeweilige Anspruch damit abgegolten. | "(1) Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Für das Schuljahr 2004/2005 werden diese Tage auf den 19. und 20. Mai 2005 und vom Schuljahr 2005/2006 an wird der jeweils letzte Unterrichtstag vor den Sommerferien als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. Ab dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Die Festlegung der freien Unterrichtstage für die Lehrer an den Studienkollegs für ausländische Studierende erfolgt abweichend von den Sätzen 2, 5 und 6 durch die jeweilige Dienstbehörde." |
b) Dem Absatz 2 wird der bisherige Text des Absatzes 3 unter Streichung der Absatzbezeichnung "(3)" als Satz 4 angefügt.
3. In § 9 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "von drei Monaten" durch die Worte "eines Jahres" ersetzt.
4. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann schwerbehinderten Beamten, in deren Schwerbehindertenausweis nach der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz das Merkzeichen "aG", "H", "B" oder "BL" eingetragen ist, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden. | "(2) Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann schwerbehinderten Beamten, in deren Schwerbehindertenausweis nach der Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen "aG", "H", "B" oder "B1" eingetragen ist, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden." |
5. Nummer 6 der Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO wird wie folgt ergänzt:
"Studienkollegs für ausländische Studierende 25".
Artikel II
Übergangsvorschrift
Lehrer, die am 31. Juli 2002 das 62. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten bei einer Unterrichtsverpflichtung von mindestens zwei Dritteln der regelmäßigen Pflichtstunden eine Altersermäßigung von zwei Stunden; bei einer Unterrichtsverpflichtung von weniger als zwei Dritteln, aber mindestens der Hälfte der regelmäßigen Pflichtstunden eine Altersermäßigung von einer Stunde.
Artikel III
Neubekanntmachungsermächtigung
Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, die Arbeitszeitverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung mit neuem Datum, auf die letzte Fassung des Landesbeamtengesetzes abgestellter Eingangsformel und neuer Paragrafenfolge im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel IV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel I Nummer 5 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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