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Änderungstext
Achtes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes
- Berlin -
Vom 19. Juni 2006
(GVBl. Nr. 23 vom 24.06.2006 S. 575)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgleichstellungsgesetz in der Fassung vom 6. September 2002 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 261), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
" § 17a Zentrales Personalüberhangmanagement (Stellen-Pool)
§ 18 Beanstandungs- und Beschwerderechte
§ 18a Gesamtfrauenvertreterin
§ 19 Berichtspflicht
§ 20 Gerichtliches Verfahren
§ 21 Verwirklichung des Gleichstellungsgebots in den Bezirken
§ 22 Inkrafttreten".
2. § 16a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
1. Dienstkräfte, die wöchentlich regelmäßig weniger als 18 Stunden beschäftigt sind; dies gilt nicht für Lehrkräfte mit mindestens elf Pflichtstunden je Woche und für künstlerisches Personal,
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die neuen Nummern I bis 4.
3. § 18a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die §§ 17 und 18 gelten entsprechend | "Die §§ 17, 18 und 20 gelten entsprechend." |
4. § 20 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 20 Übergangsregelung
Die Datenerhebung folgt mit Beginn des neuen Berichtszeitraums am 1. Juli 2002 erstmals den Vorgaben in 19. Bis dahin sind die Daten gemäß den bis zum Inkrafttreten des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 8. Oktober 2001 (GVBl. S. 530) geltenden Regelungen zu erfassen. |
" § 20 Gerichtliches Verfahren
Die Frauenvertreterin kann das Verwaltungsgericht anrufen, um geltend zu machen, dass die Dienststelle ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft
ENDE
(Stand: 16.06.2018)
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