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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes

Vom 16. November 2007
(GVBl. Nr. 30 vom 24.11.2007 S. 580)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Berliner Ladenöffnungsgesetzes

Das Berliner Ladenöffnungsgesetz vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach dem Wort "Ladenöffnungszeiten" die Worte "von gewerblichen Anbietern" eingefügt und die Worte "und außerhalb von" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Es wird die Nummer 3 angefügt.

b) Absatz 2

(2) Verkauf außerhalb von Verkaufsstellen ist das Anbieten von Waren aus nicht ortsfesten Verkaufsstellen, insbesondere Verkaufsständen, Bauchläden, Kraftfahrzeugen und sonstigen mobilen Verkaufseinrichtungen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die neuen Absätze 2 bis 5.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (4) Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte sind zeitlich begrenzte Märkte, auf denen Kunstgegenstände, Kunsthandwerk und Gebrauchtwaren von einer Vielzahl von Anbietern an Ständen angeboten werden. "(4) Ein Kunst- und Gebrauchtwarenmarkt ist ein zeitlich begrenzter Markt, auf dem Kunstgegenstände, Kunsthandwerk und Gebrauchtwaren gewerblich von einer Vielzahl von Anbietern an Ständen angeboten werden. Die Öffnungszeiten des Marktes werden abschließend durch dieses Gesetz geregelt. Die Vorschriften der Gewerbeordnung bleiben unberührt."

3. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte und das Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. "(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 5. Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte von 7.00 bis 16.00 Uhr, an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr. "5. Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte von 7.00 bis 18.00
Uhr, an Adventssonntagen von 7.00 bis 20.00 Uhr."

b) In Absatz 2 werden die Worte "Außerhalb von Verkaufsstellen" durch die Worte "In Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (3) Am Ostersonntag, Pfingstsonntag und am ersten Weihnachtsfeiertag dürfen als Waren nach Absatz 1 Nr. 3 nur Zeitungen und Zeitschriften und außerhalb von Verkaufsstellen leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden. Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, am 24. Dezember und am ersten Weihnachtsfeiertag dürfen Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte nicht öffnen. "(3) Am Ostermontag, Pfingstmontag und am zweiten Weihnachtsfeiertag dürfen als Waren nach Absatz 1 Nr. 3 nur Zeitungen und Zeitschriften und in Verkaufsstellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 leicht verderbliches Obst und Gemüse vom Erzeuger angeboten werden. Am Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag dürfen Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte nicht öffnen."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und beim gewerblichen Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen" gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 3

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für sonstige Gewerbetreibende, die Waren außerhalb einer Verkaufsstelle anbieten.

wird aufgehoben.

6. § 8 Abs. 1 Satz 3

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für sonstige Gewerbetreibende und deren beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Waren außerhalb einer Verkaufsstelle anbieten.

wird aufgehoben.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Teilsatz werden die Worte "oder als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender, die oder der Waren außerhalb einer Verkaufsstelle anbietet," gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird nach den Worten "oder Waren anbietet oder die" das Wort "rechtzeitige" eingefügt.

cc) Es wird die neue Nummer 7 eingefügt.

dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

b) Es wird der neuer Absatz 2 eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird die Angabe "des Absatzes 1 Nr. 4" durch die Angabe "des Absatzes l Nr. 4 und des Absatzes 2" ersetzt.

Artikel II
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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