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Weiter Artikel X Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen Vorschriften

25. § 22 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 25. April 2001 (GVBl. S. 121) wird wie folgt gefasst:

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  " § 22 Rechtsstellung nach der Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst endet bei Anwärtern, die

  1. die Laufbahnprüfung bestanden haben, mit dem Prüfungsstichtag,
  2. die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2.

Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Mit dem erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber der Dienstbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

26. Die Verordnung über die Beteiligung der Personalvertretung bei Prüfungen für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst vom 16. November 1979 (GVBl. S. 2097) wird aufgehoben.

27. In § 10 der Verordnung über die Auswahl und die Einführung beim Aufstieg von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes in den höheren Steuerverwaltungsdienst in der Fassung vom 22. Mai 2007 (GVBl. S. 230) wird die Angabe " § 12 Abs. 3 Satz 6 des Laufbahngesetzes" durch die Angabe " § 12 Absatz 3 Satz 7 des Laufbahngesetzes" ersetzt.

28. Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst vom 30. Juni 2003 (GVBl. S. 264) wird wie folgt geändert:

a) § 1 wird wie folgt gefasst:

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  " § 1 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Archivdienstes kann eingestellt werden, wer die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis ( § 7 des Beamtenstatusgesetzes) erfüllt und

  1. ein mindestens dreijähriges Studium der Geschichte, der Rechtswissenschaft oder eines anderen geeigneten Fachgebiets an einer Universität mit einer Hochschulprüfung oder einer Ersten Staatsprüfung abgeschlossen hat oder
  2. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität mit einem Masterabschluss mit entsprechender Fachrichtung (z.B. Archivwissenschaft) abgeschlossen hat oder
  3. einen Masterabschluss in vergleichbar akkreditierten Studiengängen an einer Fachhochschule erworben hat und gründliche Kenntnisse der lateinischen und englische Sprache sowie Grundkenntnisse der französischen Sprache besitzt."

b) § 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Die Verlängerung richtet sich nach § 10. Mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 12 endet der Vorbereitungsdienst endgültig, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung durch die Ausbildungsbehörde bedarf."

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

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  "(4) Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 33 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes."

c) In § 10 werden in der Überschrift die Wörter "und Entlassung" gestrichen.

d) § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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  "Am Ende des Vorbereitungsdienstes erfolgt die archivarische Staatsprüfung als Laufbahnprüfung."

29. Die Mitarbeiter-Verordnung vom 15. Januar 1994 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2006 (GVBl. S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) § 5 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

b) § 6 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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  "Es sind jedoch mindestens ein Jahr und sechs Monate als Probezeit zu leisten."

c) § 7 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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  "(1) Zum Akademischen Oberrat darf ernannt werden, wer mindestens ein Jahr als Akademischer Rat Beamter auf Lebenszeit gewesen ist, es sei denn, es liegt eine Ausnahme im Sinne von § 15 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes vor."

bb) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz "( § 15 Abs. 5 des Laufbahngesetzes)" jeweils durch den Klammerzusatz "( § 14 des Laufbahngesetzes)" ersetzt.

30. Das Lehrerbildungsgesetz vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In § 9 Absatz 9 werden vor den Wörtern "dem Landesbeamtengesetz" die Wörter "dem Beamtenstatusgesetz und" eingefügt

b) § 11 a Absatz 6 erhält folgende Fassung:

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