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Regelwerk

Änderungstext

BerlBesNG - Berliner Besoldungsneuregelungsgesetz
Gesetz zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin

Vom 29. Juni 2011
(GVBl. Nr. 17 vom 09.07.2011 S. 306)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Gliederung

Artikel I
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

§ 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin nach Artikel III § 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel III § 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter "der Beamten und Soldaten" durch die Wörter "der Beamten" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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  "Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen a sind in der Anlage 1 des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) und die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen B in der Anlage 15 Nummer 2 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362, 2011 S. 158) ausgewiesen."

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 27 wird wie folgt gefasst:

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  " § 27 Bemessung des Grundgehaltes

(1) Das Grundgehalt wird, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen (Erfahrungsstufen) bemessen. Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach Erfahrungszeiten.

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 28 Absatz 1 Zeiten anerkannt werden. Die Stufe wird durch schriftlichen Verwaltungsakt mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen statusrechtlichen Änderung.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit für Beamte in den Besoldungsgruppen a 4 bis a 7 in den Stufen 2 bis 4 jeweils zwei Jahre und für Beamte in den Besoldungsgruppen a 4 bis a 8 in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für Beamte der Besoldungsordnungen a die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten der Besoldungsordnungen A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Wird festgestellt, dass die Leistung des Beamten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entspricht, verbleibt er in seiner bisherigen Erfahrungsstufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächst höhere Erfahrungsstufe rechtfertigt. Eine darüber liegende Erfahrungsstufe, in der er sich ohne Hemmung des Aufstiegs inzwischen befinden würde, darf frühestens nach Ablauf eines Jahres als Grundgehalt festgesetzt werden, wenn in diesem Zeitraum anforderungsgerechte Leistungen erbracht worden sind. Der Senat von Berlin wird ermächtigt, zur Gewährung von Leistungsstufen und zur Hemmung des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe nach § 97 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) geändert worden ist. Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder über die Hemmung des Aufstiegs trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Der Beamte verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3."

3. § 28 wird wie folgt gefasst:

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  " § 28 Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Beamten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

  1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religi onsgesellschaften und ihren Verbänden,

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