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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 423)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das durch Artikel V des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Träger der Sozialhilfe

Örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.

 " § 1 Träger der Sozialhilfe

(1) Örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.

(2) Zuständiger Träger im Land Berlin für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger der Sozialhilfe. Die landesrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeiten als Träger der Sozialhilfe gelten auch für die Ausführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person im Land Berlin liegt. § 46b Absatz 3 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."

2. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) § 116 Absatz 1 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung."

Artikel 2
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.  "(4) Die Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung auf die Dauer einer Wahlperiode gewählt."

2. Der Nummer 14 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Absatz 25 angefügt:

"(25) Aufgaben der obersten Landesbehörde in Angelegenheiten des Trägers der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch."

Artikel 3
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

( 2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

ENDE

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