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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Geschäftsverteilung des Senats
- Berlin -

Vom 19. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2017 S. 695)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Disziplinargesetzes

Das Disziplinargesetz vom 29. Juni 2004, das zuletzt durch Artikel XII Nummer 18 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 43 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Disziplinarrecht" ersetzt.

2. In § 48 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Disziplinarrecht" ersetzt.

3. In § 50 erster Halbsatz wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Disziplinarrecht" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

In § 11 Absatz 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, wird das Wort "Inneres" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" durch die Wörter "Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist," ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beamtenversorgungsrecht" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" durch die Wörter "Senatsverwaltung, der das Landesverwaltungsamt nachgeordnet ist" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beamtenversorgungsrecht" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

5. In § 22 Absatz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

6. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

7. In § 33 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

8. In § 42 Satz 1 erster und zweiter Halbsatz wird jeweils das Wort "Inneres" durch die Wörter "das Beamtenversorgungsrecht" ersetzt.

9. In § 50 Absatz 1 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

10. In § 70 Satz 3 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

11. § 77 Absatz 8

(8) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Ausführung notwendigen Verwaltungsvorschriften.

wird aufgehoben.

12. In § 94 Absatz 2 wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

13. In § 112 zweiter Halbsatz wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

14. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut wird das Wort "Inneres" durch die Wörter "grundsätzliche allgemeine beamtenrechtliche Angelegenheiten" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Hiervon abweichend erlässt Verwaltungsvorschriften in speziellen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Polizei und Feuerwehr die für diese zuständige oberste Dienstbehörde."

Artikel 4
Änderung des Laufbahngesetzes

Das Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2017 (GVBl. S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "allgemeiner Verwaltungsdienst," gestrichen.

bb) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

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