Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Mutterschutzverordnung
- Berlin -
Vom 3. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 36 vom 19.12.2019 S. 787)
Auf Grund des § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Mutterschutzverordnung
Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1999 (GVBl. S. 665), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 13 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5
5. für Arbeiten, bei denen die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht;
wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 5 bis 7.
cc) Nummer 9 wird Nummer 8 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 9. für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst (Außendienst) oder im Strafvollzugsdienst (Gefangenenaufsichtsdienst); | "8. für die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst (Außendienst), im Strafvollzugsdienst (Gefangenenaufsichtsdienst) oder im Justizwachtmeisterdienst (Sicherungs- und Vorführdienst);" |
dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. für die Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst (Vollstreckungshandlungen im Außendienst) oder im Vollstreckungsdienst der Finanzämter (Außendienst);"
b) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "bereit erklären" durch die Wörter "bereiterklärt haben und nach dem Ergebnis einer Bewertung der Arbeitsbedingungen durch die Dienstbehörde eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Beamtin und ihr Kind ausgeschlossen ist" ersetzt.
2. § 2a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 2a Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. |
" § 2a Die §§ 9 bis 14 des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. | "(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen
Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 oder nach Satz 2 zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 1 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Die Schutzfrist nach Satz 2 Nummer 3 wird nur auf Antrag gewährt. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis einer Beschäftigung nichts entgegensteht; sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 bis 10 genannten Arbeiten herangezogen werden. | "(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 3 bis 4 und 6 bis 10 sowie zu den in § 2a genannten Arbeiten herangezogen werden." |
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Dienstbehörde darf eine Beamtin in der nachgeburtlichen Schutzfrist im Rahmen der Aus- und Fortbildung tätig werden lassen, wenn die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung verpflichtende Veranstaltungen vorsieht. Die Beamtin muss das Tätigwerden ausdrücklich gegenüber ihrer Dienstbehörde verlangen. Sie kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen."
(Stand: 06.01.2020)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion