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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes und weiterer Vorschriften
- Berlin -

Vom 16. Oktober 2025
(GVBl. Nr. 31 vom 29.10.2025 S. 525)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes

Das Lehrkräftebildungsgesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 5 Lehramtsstudium".

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 6 Quereinstieg in einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Wörter "in den Schulen eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates" eingefügt.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz "Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften" vom 16.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung und "Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung" vom 16.10.2008 in der jeweils geltenden Fassung (jeweils abrufbar unter https://www.kmk.org/ dokumentationstatistik/beschluesseundveroeffentlichungen.html) sind Grundlage dafür."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "Digitale Medienbildung und" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Insbesondere in der zweiten und dritten Phase der Lehrkräftebildung werden zudem schulrechtliche Kenntnisse vermittelt."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Die Ausbildung der Lehrkräfte vermittelt auch Qualifikationen im Umgang mit gesellschaftlicher Vielfalt und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit in Bezug auf die in § 2 des Landesantidiskriminierungsgesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 532) in der jeweils geltenden Fassung genannten Merkmale sowie in Gewaltprävention und zu den weiteren übergreifenden Themen der Rahmenlehrpläne."

2a. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden das Wort "umfasst" durch das Wort "beinhaltet" und das Wort "lehrerbildende" durch das Wort "lehrkräftebildende" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Dieses Studium umfasst einen Bachelorstudiengang mit Lehramtsoption oder Lehramtsbezug und einen lehramtsbezogenen Masterstudiengang mit dem Abschluss Master of Education."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: "Lehramtsstudium".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Das Studium für die drei Lehrämter (§ 2 Absatz 2) umfasst einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang entweder mit Lehramtsbezug und dem Abschluss Bachelor of Education oder mit Lehramtsbezug oder Lehramtsoption und dem Abschluss Bachelor of Arts oder Bachelor of Science und darauf aufbauend einen viersemestrigen lehramtsbezogenen Masterstudiengang."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"An die Stelle eines der Fächer können zwei sonderpädagogische Fachrichtungen treten."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"In Fällen des Satzes 2 umfasst der Anteil des Studiums zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen bezogen auf das gesamte Studium im Umfang von insgesamt 300 Leistungspunkten eine höhere Anzahl an Leistungspunkten als der Anteil, der auf das Studium des Faches entfällt."

d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"In Fällen des Satzes 2 umfasst der Anteil des Studiums der beruflichen Fachrichtung bezogen auf das gesamte Studium im Umfang von insgesamt 300 Leistungspunkten eine höhere Anzahl an Leistungspunkten als der Anteil des Studiums zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen."

e) In Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort "interkulturellen" durch das Wort "migrationsgesellschaftlichen" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

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